Vertragsärztliche Verordnung während stationärer medizinische Rehabilitation

08.07.2020

Zum Leistungsumfang einer medizinischen Rehabilitation gehört auch die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 15 Abs. 1 S.1 SGB VI i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX). Dies gilt auch für Arzneimittel, die bereits vor der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eingenommen wurden und während der Rehabilitationsmaßnahme weiter eingenommen werden müssen. Die Kosten hat dann die gesetzliche Rentenversicherung zu tragen.

Die Erbringung medizinischer Leistungen, die bei isolierter Betrachtungsweise von einem anderen Leistungsträger (z.B. Krankenversicherung) zu tragen wären, fallen allerdings nur dann in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers, wenn diese Leistungen mit einer von ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahme z.B. in der Weise eng verbunden sind, dass sie sich etwa auf das eigentliche Rehabilitationsleiden beziehen oder Bestandteil eines einheitlichen Rehabilitationskonzepts sind (BSG, Urteil vom 21.06.2001 – B 13 RJ 47/00 R).

In diesem Zusammenhang gibt es für Vertragsärzte keine generelle Verpflichtung, sich vor Ausstellung einer Arzneimittelverordnung zu vergewissern, ob der Versicherte, für den die Verordnung ausgestellt wird, sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einer stationären Behandlung befindet (BSG, Beschluss vom 28.09.2016 – B 6 KA 27/16 B). Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt bevorsteht, der der vertragsärztlichen Verordnung von Medikamenten entgegenstehen würde, besteht seitens des Vertragsarztes eine Nachfragepflicht (BSG vom 28.09.2016, a.a.O.).

Indizien hierfür können sein:

  • der Versicherte spricht nicht persönlich vor,
  • ein Vier-Wochen-Vorrat ist bereits verordnet worden (nicht plausibles Anforderungsintervall).

Die Rechtsprechung erwartet hierbei vom Vertragsarzt durch einfaches Nachfragen abzuklären, warum der Patient nicht selbst erschienen ist, um sich ein Folgerezept ausstellen zu lassen.

Für vertragsärztliche Verordnungen während stationärer Krankenhausbehandlung gilt:

Verschweigt ein Krankenhaus die vollstationäre Behandlung gegenüber einem vertragsärztlichen Leitungserbringer, so dass er die vertragsärztlichen Leistungen mangels anderer Kenntnisse erbringt und abrechnet, hat das Krankenhaus diese Pflichtverletzung zu vertreten (§ 276 BGB). Auch der geltend gemachte Schaden beruht hierauf, wenn eine solche Pflichtverletzung festgestellt wird (BSG, Urteil vom 12.11.2013 – B 1 KR 22/12 R).

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