Verpflichtung zum Notdienst in Räumlichkeiten der Bereitschaftsdienstzentrale

21.01.2021

Nach einem Beschluss des SG Marburgs kann ein Vertragsarzt den ärztlichen Bereitschaftsdient nicht mit der Argumentation ablehnen, es stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung dar, wenn die Bereitschaftsdienstzentrale schlechter ausgestattet sei als der eigene Praxissitz.  

 

In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch darauf hin, dass die Kassenärztliche Vereinigung sich auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer angefochtenen Dienstplaneinteilung berufen kann, wenn andernfalls eine Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes auf Grund von zahlreichen Widersprüchen nicht gewährleistet ist. Das SG lehnte den Antrag auf die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz des klagenden Vertragsarztes ab.

 

SG Marburg, Beschluss vom 20.07.2020 – S 11 KA 279/20 ER

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