Umsatzsteuer: Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes

19.09.2018

Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 21.11.2016; Az.: 4 K 153/13

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