Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung

03.02.2020

Nach einem Urteil des LSG NRW scheidet eine Befugnis zur rückwirkenden Zulassung sowie zur Liquidation von Leistungen zur onkologischen Versorgung aus. Es schließt sich damit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes (BSG) an, wonach der Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung eines vertragsärztlichen Status auch für weitere nicht auf der Ebene des Status angesiedelte Genehmigungen gilt, die an die persönlichen Qualifikationen anknüpfen und damit einhergehend dazu berechtigen, bestimmte Leistungen zu erbringen .

Bei der Genehmigung zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung handelt es sich um eine qualifikationsbezogene Genehmigung in diesem Sinne.

Voraussetzungen zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist der Nachweis der vertraglich vereinbarten Mindestpatientenzahlen. Die vereinbarte Anknüpfung an eine Mindestanzahl von Patienten, die in den letzten vier abgerechneten Quartalen vor der Antragstellung behandelt wurden, ist rechtlich zulässig. Privatpatienten sind bei der Ermittlung des Mindestpatientenvolumens nicht zu berücksichtigen.

LSG NRW, Urteil vom 20.02.2019, Az.: L 11 KA 52/17

 

 

 

 

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