Sonderbedarfszulassung: Zumutbare Wege/Benachbarte Planungsbereiche

08.07.2020

Bei der Prüfung, ob Sonderbedarf vorliegt, ist trotz der unterschiedlichen Gestaltung der Planungsbereiche grundsätzlich auf den gesamten Planungsbereich abzustellen. Dass die Planungsbereiche für alle Arztgruppen nicht mit den kommunalen Landkreisen übereinstimmen und damit eine unterschiedliche Versorgungsdichte gegeben ist, ist beabsichtigt. Den Patienten können daher im Rahmen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung auch Wege über 25 km zugemutet werden. Die Versorgung in angrenzenden Planungsbereichen ist bei ergänzenden Zulassungen oder Ermächtigungen mit einzubeziehen, da es unerheblich ist, ob die vermeintliche Versorgungslücke von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche gedeckt wird, solange sie nur gedeckt wird.

Das Sozialgericht (SG) Marburg wies daher die Klage eines MVZ-Trägers auf Genehmigung der Erhöhung des Anstellungsumfangs eines Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie von 20 auf 40 Wochenstunden im Wege des Sonderbedarfs ab.

 

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