Rechtsweg: Untersagung der Nutzung der Kennzeichnung „MVZ“

15.03.2021

Stützt ein Antragsteller seinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch maßgeblich auf einen Sachverhalt, der durch Normen des SGB V geregelt wird, die sich spezifisch an Leistungserbringer nach diesem Gesetz bzw. deren Rechtsträger richten, so ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

Im zu Grunde liegenden Eilverfahren begehrte der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Kennzeichnung „MVZ“ in verschiedenen näher bezeichneten Gestaltungen zu benutzen bzw. benutzen zu lassen (Anträge zu 1. bis 3.), mit einem im Einzelnen beschriebenen Organigramm und der Darstellung von MVZ-Strukturen trotz fehlender Zulassung bzw. Zulassungsfähigkeit der darin aufgeführten MVZ zu werben und schließlich näher bezeichnete MVZ zu gründen, zu führen bzw. zu leiten. Das SG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 – S 2 KA 178/18 ER – erachtete den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig, das LSG wies die Beschwerde der Antragsgegner zurück.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2020 – L 11 KA 6/20 B

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