Praxisnachfolge in BAG setzt Kooperationsbereitschaft der verbliebenen Gesellschafter voraus

03.02.2020

Nach Meinung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen (LSG) (Beschluss vom 24.06.2019) sind die Kriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit, die das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 08.12.2010 (B 6 KA 36/09 R – BSGE 107, 147 ) auf fünf Jahre begrenzt hat, weil sie darauf abzielten, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen Standard zu berücksichtigen, der in dieser Zeit erreicht sei, weder empirisch belegt noch sonst valide.

Darüber hinaus widersprechen sie auch den gesetzlichen Vorgaben. Der Katalog des § 103 Abs. 4 S. 5 Nrn. 1 ff. SGB V enthält eine solche Restriktion nicht. Im Übrigen führt dieser rechtlich bedenkliche Ansatz dazu, dass die in § 103 Abs. 4 S. 5 Nrn. 1 bis 3 ff. SGB V definierten Kriterien weithin obsolet werden, nämlich immer dann, wenn die Bewerber die vom BSG generierte Frist überschreiten.

Dagegen ordnet das Gesetz unmissverständlich an, dass die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen ist. Das ist eindeutig und nicht disponibel (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 11 KA 99/13 B ER). Die Dauer der Eintragung in die Warteliste ist im Nachbesetzungsverfahren aber nur ergänzend zu berücksichtigen und hat im Vergleich zu den in § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V gelisteten Eignungskriterien eine geringere Bedeutung.

Eine Bewerberin kann nicht als Praxisnachfolgerin zugelassen werden, wenn ein Sitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft zu besetzen ist und die verbliebene Gesellschafterin bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens als maßgeblichem Zeitpunkt (hierzu BSG, Urteil vom 22.10.2014 – B 6 KA 44/13 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 16) nachvollziehbar erklärt hat, nur mit einem anderen Bewerber tätig werden zu wollen.

Mit Blick auf die Folgenabwägung ist von erheblicher Bedeutung, dass im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens insbesondere die Interessen des in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Arztes auch hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens der Nachfolgezulassung gewahrt sind. Für ihn besteht das Problem sowohl der Aus-wahl eines für ihn geeigneten Partners wie das des Zeitablaufs.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2019, Az.: L 11 KA 62/18 B ER

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