Praxisbesonderheit: Verordnung teurer als bei durchschnittlicher Verordnungsweise

05.09.2018

Zur Quantifizierung eines als Praxisbesonderheit anerkannten Verordnungs-Mehrbedarfs ist es nicht ausreichend, nur auf die im Vergleich zur Fachgruppe höhere Zahl der betroffenen Patienten abzustellen, wenn sich der Mehrbedarf (auch) darin zeigt, dass die verordneten Arzneimittel teurer sind als bei durchschnittlicher Verordnungsweise (hier: Osteoporose-Schwerpunkt mit Verordnung von Parathormonen).

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 18.04.2017, Az.: L 3 KA 136/16 B ER

Zurück