Plausibilitätsprüfung / Verbindlichkeit der Prüfzeiten

30.10.2018

Nach einem Beschluss des LSG NRW (02.01.2018 - L 11 KA 39/17 B ER) sind die im Anhang 3 des EBM gelisteten Prüfzeiten nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Mit Anhang 3 liegen bundeseinheitliche Messgrößen vor, die der Plausibilitätsprüfung nach Zeitprofilen zugrunde zu legen und die für Vertragsärzte und KVen verbindlich sind.

Die KV ist nicht daran gehindert fehlende Prüfzeiten im Anhang 3 des EBM durch eigene Zeiten zu ersetzen. Eines Beschusses des Bewertungsausschusses bedürfe es nicht. Eine Beschwerde kann nicht damit begründet werden, dass ein erfahrener, geübter und zügig arbeitender Arzt die Leistungen durchschnittlich in kürzerer Zeit ordnungsgemäß erbringen könne. Die Zeitvorgaben des Anhangs 3 EBM sind verbindlich. Außerdem könnte dieses Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann zum Erfolg führen, wenn glaubhaft wird, dass die getroffene Regelung in einem „groben Missverhältnis“ zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht, d.h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.

 

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