Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung

15.04.2021

Die Entziehung der Zulassung wegen Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung eines Arztes ist verhältnismäßig, wenn das Fortbildungskonto am Ende des fünfjährigen Fortbildungszeitraums 50 Punkte und zwei Jahre später 70 Punkte aufweist.

Der 1940 geborene Kläger ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und seit 1979 zugelassen, unterbrochen nur durch das Erreichen der damals noch geltenden Altersgrenze im September 2008 bis zur Neuzulassung nach deren Wegfall Anfang Februar 2009. Er ist in Einzelpraxis ausschließlich psychotherapeutisch tätig. Die beklagte KV entzog dem Kläger im Juni 2016 die Zulassung mit Wirkung zum 30.09.2016 wegen Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung. Das SG Hamburg wies die Klage des Arztes ab und das LSG lehnte die Berufung ab.

LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 – L 5 KA 24/17

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