Nachbesetzungsverfahren

29.10.2020

Der klagende Facharzt für Allgemeinmedizin beantragte erfolglos die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens seines Vertragsarztsitzes mit vollem Versorgungsauftrag. Der Zulassungsausschuss stimmte lediglich der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens hinsichtlich eines halben Versorgungsauftrags zu. Das SG Karlsruhe wies die Klage ab (Urteil vom 01.03.2017 – S 4 KA 129/16), das LSG verpflichtete hingegen den Zulassungsausschuss, insofern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (für einen halben Versorgungsauftrag) zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. Danach lassen Fallzahlen von rund 50 % des Fachgruppendurch-schnitts nicht den Schluss zu, dass keine fortführungsfähige Praxis im Sinne von § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V existiert. Die Feststellungen der Versorgungsgründe im Sinne von § 103 Abs. 3a S. 3 SGB V setzt eine Bedarfsprüfung bezogen auf den gesamten betroffenen Planungsbereich voraus.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2019, Az.: L 5 KA 1334/17

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