Kostengemeinschaften

03.02.2020

Da der EuGH die Beschränkung der Steuerbefreiung von Kostengemeinschaften auf Mitglieder mit heilberuflichen Leistungen für unionsrechtswidrig angesehen hatte (EuGH-Urteil vom 21.09.2017, C-616/15), wurde ab dem 01.01.2020 § 4 Nr. 29 UStG die Steuerbefreiung für Kostengemeinschaften auf die Fälle, in denen die Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten erbringen, erweitert. Damit können sich nunmehr unter anderem Ärzte, Krankenhäuser, Heilhilfsberufe, Pflegeeinrichtungen und Sozialträger zu Kostengemeinschaften zusammenschließen, ohne dass die Leistungserbringung durch die Kostengemeinschaft gegenüber den Mitgliedern mit Umsatzsteuer belastet wird, soweit diese Überlassung nur gegen genaue Kostenerstattung erfolgt.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.09.2017, Az.: C-616/15; § 4 Nr. 29 UStG 2020

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