Keine unmittelbare Kontaktaufnahme einer Krankenkasse mit Vertragszahnärzten

13.03.2020

Soweit die Beteiligten in das vertragszahnärztliche Vergütungssystem eingebunden sind, kommen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern Zahnärzte regelmäßig nicht in Betracht. Auch die professionelle Zahnreinigung als Satzungsleistung einer Krankenkasse ist Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 11 VI 1 SGB V; vgl. LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 14.06.2018 - L 16 KR 251/14 - Revision anhängig: B 1 KR 34/18 R), auch wenn sie nach Nr. 1040 GOZ privatzahnärztlich abgerechnet wird. Daraus folgt, dass auch für die sachlich rechnerische Richtigstellung die im System der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehenen speziellen Verfahren von den Beteiligten einzuhalten sind. Streitig ist die Berechtigung der beklagten Betriebskrankenkasse, zu den Mitgliedern der klagenden KZV unmittelbar Kontakt aufzunehmen und sie zur Zahlung aufzufordern. Das Sozialgericht stellte fest, dass es seitens der Krankenkasse rechtswidrig war und ist, Kontakt zu den Leistungserbringern Zahnärzte unter Hinweis darauf, dass diese die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung falsch abrechneten, und mit der Aufforderung, angeblich für eine professionelle Zahnreinigung falsch abgerechnete Beträge zu erstatten, aufzunehmen, soweit die Erstattung Beträge in Höhe der Vergütung der BEMA-Position 107 erfasst.

SG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2019 -S 2 KA138/18

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