Keine Honorarkürzung bei Verstoß gegen allgemeine Dokumentationspflichten

12.12.2019

Vertragsarztrechtlich ist zwischen allgemeinen und speziellen Dokumentationspflichten zu unterscheiden. Allgemeine Dokumentationspflichten begründen § 57 BMV-Ä, § 11 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarung vom 09.05.2017 sowie § 9 Abs. 1 Berufsordnung (BO). Spezielle Dokumentationspflichten sind solche, die der EBM in der Legende der jeweiligen Leistungsziffer vorgibt.

Werden Dokumentationspflichten, die nicht zum obligaten Leistungsinhalt gehören, nicht eingehalten, so berechtigt dies nicht zu einer Honorarkürzung.

Der Fall: Die 77-jährige Antragstellerin ist als psychologische Psychotherapeutin zugelassen. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung (KV) einen Hinweis darauf erhalten hatte, die Antragstellerin habe Gutachten zur Beantragung einer Psychotherapie bei einem „Fremdgutachter“ in Auftrag gegeben, veranlasste sie eine Plausibilitätsprüfung. Als Ergebnis hielt sie fest, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation durchgehend nicht erfüllt seien. Daraufhin strich sie für die Quartale IV/13 bis III/17 sämtliche Ansätze der Leistungen nach den Nrn. 35200 und 35201 EBM in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung sowie sämtliche Ansätze der Nrn. 35401, 35402 und 35405 EBM in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung, hob die Honorarbescheide teilweise auf und forderte Honorare in Höhe von 186.680,55 € zurück. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht Düsseldorf ordnete mit Beschluss vom 08.08.2018 – S 33 KA 117/18 ER die auf-schiebende Wirkung der unter dem Az.: S 33 KA 89/18 anhängigen Klage gegen den Honoraraufhebungs- und Rückforderungsbescheid an, das Landessozialgericht NRW wies die hiergegen geführte Beschwerde zurück.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2019, Az.: L 11 KA 70/18 B ER

 

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