Keine Ablehnung allein wegen Überversorgung

29.10.2020

Die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, eine Nachbesetzung sei wegen Überversorgung des Planungsbereichs nicht erforderlich, wenn das Leistungsspektrum (Traumapatienten) von dem anderer Psychotherapeuten entscheidend abweicht. In erster Linie kommt es auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – BSGE 86, 242).

Eine Psychotherapeutin mit vollem Versorgungsauftrag, beantragte erfolglos das Nachbesetzungsverfahren für einen hälftigen Versorgungsauftrag durchzuführen. Nach Ansicht des Zulassungsausschusses war eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen (§ 103 Abs. 3a HS 2 SGB V) nicht erforderlich. Der Planungsbereich sei extrem überversorgt. Die Patienten könnten problemlos durch andere Psychotherapeuten im Planungsbereich versorgt werden. Das SG hob den Bescheid des Beklagten Zulassungsausschusses auf und verpflichtete den Zulassungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag erneut zu entscheiden.

SG München, Urteil vom 11.02.2020, Az.: S 38 KA 45/19

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