Fachfremde Leistungen (Akupunktur) und Vertrauensschutz

30.10.2018

Erhält beispielsweise ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Genehmigung die Akupunkturleistungen Nr. 30790 und 30791 EBM fachfremd abzurechnen, bleibt die bestandskräftig erteilte Genehmigung wirksam und begründet Vertrauensschutz. Der Behandler muss jedoch für die Abrechnung dieser Ziffern die Diagnosen mitteilen. Das SG Hamburg (Gerichtsbeschluss vom 07.09.2015 (S 27 KA 159/14) wies eine diesbezügliche Klage der KV ab, die durch das Urteil des LSG Hamburg am 15.03.2017 bestätigt wurde (L 5 KA 16/15).

Zurück