Erforderlichkeit einer Vertretergenehmigung

01.08.2020

Dass ein Arzt, der über eine Zulassung als Vertragsarzt verfügt, aber auf Grund eines Berufsverbots nicht ärztlich tätig sein darf, keinen Anspruch auf vertragsärztliches Honorar hat, entschied das Bundessozialgericht (BSG) bereits unter dem Datum vom 24.10.2018 (Az.: B 6 KA 10/18 B).

Nunmehr ergänzte das BSG seine Rechtsprechung mit dem Hinweis, dass eine genehmigungsfreie Vertretung für den Fall der Verhinderung wegen eines Berufsverbots § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht vorsieht. Eine erforderliche Genehmigung kann auch nicht rückwirkend erteilt werden. Für ärztliche Leistungen, die ohne die erforderliche Genehmigung erbracht worden sind, besteht somit grundsätzlich auch kein Honoraranspruch.

BSG, Beschluss vom 17.12.2019, Az.: B 6 KA 29/19 B

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