Belegarztanerkennung: Erreichbarkeit in einer überörtlichen Berufausübungsgemeinschaft

22.09.2020

Nach § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ärzte ist ein Arzt als Belegarzt nicht geeignet, dessen Wohnung und Praxis nicht so nah am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist; hat der Arzt mehrere Betriebsstätten, gilt dies für die Betriebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Nach der Rechtsprechung ist in diesem Sinne eine aus-reichende Nähe zum Krankenhaus gewährleistet, wenn eine unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten durch den Belegarzt innerhalb von ca. 30 Minuten, sowohl von seiner Wohnung als auch seiner Praxis aus, im Belegkrankenhaus erfolgen kann. Allerdings handelt es sich bei der Zeitvorgabe von 30 Minuten nicht um eine starre Grenze. Sinn und Zweck des § 39 V 5 Nr. 3 BMV-Ä ist die Sicherstellung der unverzüglichen und ordnungsgemäßen Versorgung der vom Belegarzt ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls und es ist jeweils zu prüfen, ob ausnahmsweise eine geringfügige Abweichung von der zeitlichen Vorgabe von 30 Minuten vertretbar ist, weil die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten auch mit dieser Überschreitung gewährleistet ist.

Umstände, wie z.B., dass eine ärztliche Kooperationsform (hier: überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) besteht, sind bei der Bewertung der noch zulässigen Entfernung zwischen Wohnung und Praxis des Belegarztes und des Krankenhauses, um die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, zu berücksichtigen.

Der klagende Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Praxissitz in A ist in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Praxissitz in B) tätig. Zwei der Praxispartner des Klägers sind als Belegärzte bereits im I-Klinikum in B-Stadt tätig. Die beklagte KV lehnte eine Belegarztanerkennung ab. Das SG München (Urteil vom 05.02.2019 – S 28 KA 596/17) verpflichtete die beklagte KV, dem Kläger die Belegarztanerkennung für das I-Klinikum als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu erteilen. Die Berufung beim LSG blieb erfolglos.

LSG Bayern, Urteil vom 22.01.2020, Az.: L 12 KA 10/19

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