Anstellung von Zahnärzten

28.03.2019

§ 9 Abs. 3 des Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV- ZÄ) – Persönliche Leistungserbringung – ist zum 05.02.2019 geändert worden. Danach hat der Vertragszahnarzt die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anzuleiten und zu überwachen. Unter diesen Voraussetzungen können am Vertragszahnarztsitz ab sofort drei (bisher zwei) vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, angestellt werden. Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.

Die neue Regelung passt sich damit den schon geltenden Bestimmungen bei den Humanmedizinern weitestgehend an. Gleichzeitig wird damit eine patientenorientierte Weiterentwicklung der Versorgung ermöglicht. Die Änderung trägt gleichzeitig den Wünschen junger Zahnärztinnen und Zahnärzten Rechnung, die zu Beginn ihres Berufslebens oder vor einer Niederlassung häufig zunächst als Angestellte im Team arbeiten wollen. Für die Angestellten werden zudem flexible Arbeitszeitmodelle ermöglicht.

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