Vorsicht bei Mini-Jobber auf Abruf
15.04.2021
Die Prüfungspraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei den Sozialversicherungsprüfungen der Arbeitgeber gibt insbesondere bei „Arbeiten auf Abruf“ Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit. Dies betrifft insbesondere Aushilfskräfte im Rahmen von sog. Mini- / Midi-Jobs.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Arbeitsabruf des Arbeitgebers im Grundsatz nicht ablehnen. Problematisch wird es, wenn die arbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitszeit keine Regelung vorsieht, denn die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). D.h. im Zweifel geht der Prüfer von 20 geleisteten Wochenarbeitszeitstunden aus und legt den diesbezüglichen (Phantom-)Lohn der Sozialversicherungsverbeitragung zu Grunde: Also Sozialversicherungsbelastungen für fiktiven Arbeitslohn!
Das (Verteidigungsargument-)Argument des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt sei, erfährt seine Grenzen dadurch, dass die Kündigung nach § 623 BGB zwingend der Schriftform bedarf.
Im Zweifel muss das Arbeitsverhältnis durch eine beidseitige schriftliche Vereinbarung ruhend gestellt oder gekündigt werden.