Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich als Werbungskosten?

01.07.2014

Es gibt wieder ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs zur vermieteten Immobilie: Bei vorzeitiger Ablösung eines Immobilienkredites verlangen Banken in der Regel eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese resultiert aus dem der Bank entstandenen Zinsverlust auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages. Bisher war es strittig, ob bei einem Verkauf einer vermieteten Immobilie die entstandene Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Dies hat der BFH verneint: Wer eine vermietete Immobilie veräußert, um den Kredit vorzeitig zu tilgen, kann die dafür gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten geltend machen. Die Richter begründen die Entscheidung damit, dass die Entstehung der Vorfälligkeitsentschädigung durch den Verkauf und nicht durch das Vermieten veranlasst ist.

Zu beachten ist, dass das Urteil nur in Fällen der steuerfreien Veräußerung einer Immobilie gilt. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine vermietete Immobilie erst zehn Jahre nach Anschaffung veräußert wird. Wird eine vermietete Immobilie allerdings einkommensteuerpflichtig veräußert, so ist auch weiterhin die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich ansetzbar.

Wenn Sie planen eine Immobilie zu veräußern, sprechen Sie uns bitte darauf an, denn hierbei gilt es immer steuerliche Fallstricke zu umschiffen und es gibt auch Gestaltungen, um die Zinsen aus Krediten weiterhin steuerlich geltend zu machen.

 

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