Variable Prämien, die die Krankenkasse an Ärzte im Rahmen der integrierten Versorgung

13.04.2018

Variable Prämien, die die Krankenkasse an Ärzte im Rahmen der integrierten Versorgung i. S. von § 140c SGB V a.F. zahlt, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (FG Münster vom 6. April 201717, 5 K 3168/14 U).

Sachverhalt

Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis, die an einem Netzwerk aus Krankenhäusern und Arztpraxen zur integrierten Versorgung teilnahm. Die Krankenkasse zahlte der Praxis neben der Vergütung für die ärztlichen Leistungen auch eine variable Vergütung, wenn das Netzwerk bei den Versicherten Einsparungen gegenüber einer Versorgung außerhalb des Netzwerks realisierte (z.B. durch Vermeidung von Krankenhausaufenthalten oder Verschreibung von Generika). Das Finanzamt hielt diese variablen Vergütungen für umsatzsteuerpflichtig, weil sie kein Entgelt für eine konkrete ärztliche Leistung, sondern für die Kosteneinsparungen darstellten.

Anmerkungen

Das Finanzamt hingegen sieht in den variablen Prämien eine Gegenleistung für die Heilbehandlungen. Das bei gesetzlich Krankenversicherten bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem Arzt und der Krankenkasse, die gesetzlich verpflichtet sei, die ärztliche Versorgung sicherzustellen, werde durch die integrierte Versorgung nicht berührt. Diese stelle lediglich eine andere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelversorgung dar. Auch bei der integrierten Versorgung habe die Klägerin umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen erbracht, da weiterhin therapeutische Ziele im Vordergrund gestanden hätten.

Dass die Vergütung in besonderer Weise ausgestaltet war, ändere hieran nichts. Zwar solle durch die Prämien ein kostensparendes Verhalten des Arztes vergütet werden. Hierdurch sollten neben dem Effekt der Kostenersparnis aber insbesondere auch optimierte Therapieerfolge eintreten. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG, das Gesundheitssystem nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, denn die integrierte Versorgung verfolge denselben Zweck.

Praxishinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die Entscheidung betreffe zwar die Regelungen zur integrierten Versorgung nach §§ 140a SGB V a.F. Diese Regelungen bestünden aber in der neuen Fassung ohne wesentliche inhaltliche Änderung als „besondere Versorgung“ fort. Verträge zur Integrierten Versorgung nach § 140a bis d SGB V (alt) konnten bis Juli 2015 geschlossen werden. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz setzt an die Stelle der integrierten die „besondere Versorgung“ nach § 140a SGB V (neu). Altverträge gelten aber fort.

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