Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer

30.06.2015

Umsatzsteuerlich wird als Kleinunternehmer behandelt, wer im Vorjahr weniger als € 17.500 an steuerpflichtigen Umsätzen erzielt hat und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als € 50.000 an Umsätzen generiert. Die Option zur Regelbesteuerung darf nicht ausgeübt worden sein.

Ein Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Kleinunternehmer müssen in Rechnungen grundsätzlich aber die folgenden Angaben aufnehmen:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Entgelt
  • im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts

Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen gelten auch für Kleinunternehmer. Bei Rechnungen bis € 150 (sog. Kleinbetragsrechnungen) – nicht zu verwechseln mit Rechnungen eines Kleinunternehmers – genügt es, wenn angegeben wird:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Aus steuerrechtlicher Sicht muss ein Kleinunternehmer nicht auf sein „Kleinunternehmertum“ hinweisen. In der Praxis aber empfiehlt sich ein Rechnungszusatz etwa mit dem Wortlaut: „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).“ Der Grund: fehlt ein solcher Zusatz, ist mit einer Zahlungsverzögerung zu rechnen, weil der Empfänger, der seinerseits natürlich auch die Rechnungen prüft, zunächst einmal „automatisch“ den seiner Meinung nach fehlenden Steuerausweis monieren wird und die Zahlung hinauszögert, bis eine vermeintlich vollständige Rechnung vorliegt.

Kleinunternehmer-Falle: unberechtigter Steuerausweis

Wer als Kleinunternehmer auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweist, obwohl er das eigentlich nicht darf, der schuldet diese dann auch. Dies bedeutet, er muss die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Wer Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl er es eigentlich nicht darf, kann allerdings beantragen, dass die Steuer berichtigt wird. Dazu muss laut Gesetz „die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt sein“. Damit ist gemeint, dass der Rechnungsaussteller den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig erklären muss. War der Empfänger ein Unternehmer und macht dieser die Vorsteuer daraufhin erst gar nicht geltend oder zahlt dieser die aus dieser Rechnung gezogene Vorsteuer ans Finanzamt zurück, ist „alles gut“: Die Rechnung kann berichtigt werden.

Besonders tückisch ist die Kombination „Kleinunternehmertum und Kleinbetragsrechnung“. Schon allein die Angabe des Steuersatzes genügt, damit der Kleinunternehmer die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss. Dieser Fall wurde sogar vom Bundesfinanzhof aktuell entschieden:

Im Urteilsfall hatte ein Kleinunternehmer regelmäßig nur Kleinbeträge, also solche unter € 150, in Rechnung zu stellen. Er nutzte einen Block mit Vordrucken, um die Zahlungseingänge zu quittieren. Auf dem Quittungsblock befindet sich auch der Vordruck „inklusive … % Mehrwertsteuer“. Der Kleinunternehmer trug hier immer den Regelumsatzsteuersatz ein – obwohl er das gar nicht brauchte. Jedenfalls sahen die Quittungen dank seines „semi-professionellen“ Verhaltens mit der handschriftlich eingefügten Prozentzahl aus, als würden sie einen Bruttobetrag ausweisen. Das Finanzamt monierte dies anlässlich einer Außenprüfung und forderte den Kleinunternehmer auf, die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen. Leider mit Erfolg.

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