Tomatis-Methode ist umsatzsteuerpflichtig

08.03.2017

Das Finanzgericht Hamburg urteilt zum Themenkreis Umsatzsteuer: Umsätze aus therapeutischen Maßnahmen unter Anwendung der Tomatis-Methode sind nicht als heilberufliche Handlung zu bewerten und unterliegen somit der Umsatzsteuerpflicht. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen und wird aktuell mit einer Nichtzulassungsbeschwerde bestritten. Es ist wohl in absehbarer Zeit nicht mit einer erstmaligen oder anderen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof zu rechnen.

 

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