Private Kfz-Nutzung & Listenpreis: Auf welche Liste kommt es an?

25.06.2019

Der BFH hat 2018 entschieden, dass der Preis laut einer allgemein zugänglichen Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen sei.

Die Privatnutzung versteuerte er nach der sog. 1 %-Regelung. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Begriff des Listenpreises wird im Gesetz nicht definiert. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis i.H.v. 37.500 € aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für die Branche zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte, Listenpreis von 48.100 € heranzuziehen sei.

Der BFH bestätigte das Finanzamt und entschied, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige sei, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könne.

Praxishinweis: Das Urteil hat Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

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