Neues zur doppelten Haushaltsführung

19.05.2017

Die Kosten für die notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. So urteilte das Finanzgericht Düsseldorf und hat der Auffassung der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

Nach der gesetzlichen Regelung können für Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland, 1.000 Euro im Monat angesetzt werden. Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigem Hausrat entnehmen. Ziel des Gesetzgebers war es, die Unterkunftskosten auf 1.000 Euro im Monat zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und das diesbezügliche Urteil bleibt abzuwarten. Wir halten Sie hierüber auf dem Laufenden.

In einem weiteren Urteil zur doppelten Haushaltsführung hat das Finanzgericht Münster die Freiräume der Steuerpflichtigen eingeengt. Auch hier wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Ein Wohnen am Beschäftigungsort, als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Zweitwohnsitz (der als Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht wird) vom Ort der tatsächlichen Tätigkeit 170 km wegzieht und die einfache Fahrt 90 Minuten dauert. Mithin wurde die steuerliche Anerkennung der Kosten versagt.

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