Neues zum Mindestlohn

28.05.2015

Im Folgenden wollen wir einige Informationen zum Thema Mindestlohn aufzeigen:

Gültigkeit

Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit dem 01.01.2015 für alle Arbeitnehmer.

Ausnahmen gelten nur für spezielle im Gesetz aufgeführte Branchen, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende sowie Praktikanten (ausbildungsbegleitende, verpflichtende und Orientierungspraktika). Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, sich die Art des Praktikums belegen zu lassen. Ebenso ist eine Erklärung/Bescheinigung über bisherige Praktika vorzulegen. Die Befreiung vom Mindestlohn gilt bei Praktikanten für die ersten drei Monate, es sei denn, die entsprechende Prüfungsordnung schreibt ein längeres Praktikum vor.

Lässt sich der Student jedoch ein weiteres Praktikum als Pflichtpraktikum anrechnen, gilt die Befreiung vom Mindestlohn nur für dieses angerechnete Pflichtpraktikum. Alle weiteren Praktika unterliegen dann ab Beginn der Mindestlohnregelung.

Berechnung

Der Mindestlohn beträgt 8,50 € je tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Dies gilt auch für Gehaltsempfänger oder Leistungslöhne und den Durchschnitts-Lohnausgleich bei Feiertagen, Urlaub und Krankheit. Das Entgelt muss zum Ende des Lohnabrechnungszeitraumes mindestens 8,50 € ergeben, wenn man das Monatsentgelt durch die in diesem Zeitraum angefallenen Stunden teilt.

Neben Stundenlohn und Gehältern gehören zum mindestlohnrelevanten Entgelt alle üblichen, verstetigten und regelmäßigen monatlichen Zahlungen. Dazu gehören nicht Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Aufwandsentschädigungen (z.B. Fahrgelder, Kittelgelder, Kita-Zuschüsse) Vermögensbildungen oder gesetzliche Zulagen, die mit dem Stundenlohn in Verbindung stehen (z.B. Nachtzuschläge).

Eine verstetigte monatlich gleichbleibende Gehaltszahlung (anhand einer Durchschnittsberechnung) ist dabei möglich, unterliegt jedoch den gleichen oben erwähnten Berechnungsgrundlagen zum Mindestlohn. Ein Ausgleich aufgrund unterschiedlicher Arbeitstage bei gleicher Gehaltszahlung kann durch ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto erfolgen.

Fälligkeit

Prinzipiell gilt die vertraglich vereinbarte Fälligkeit für die Auszahlung des berechneten Mindestlohnes. Nach den gesetzlichen Regelungen, die bei der Prüfung relevant sind, ist die Auszahlung spätestens am letzten Banktag des Folgemonats fällig.

Ist mit dem Arbeitnehmer schriftlich ein Arbeitszeitkonto vereinbart, kann dieser Ausgleich (durch Freizeitnahme oder Auszahlung) innerhalb von 12 Monaten ab dem Monatsende, in dem die Differenz zur vereinbarten und gezahlten Arbeitszeit entstanden ist, erfolgen. Dieser Ausgleich ist dann generell auch bei Austritt oder Langzeiterkrankung / Elternzeit vorzunehmen.

Dokumentationspflicht

Für alle geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer (bis 450,00 € - außer in Privathaushalten tätige) und Beschäftigte in speziell aufgeführten Branchen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die täglichen Arbeitszeiten schriftlich mit Beginn, Ende und Dauer (ausgenommen Pausen und Ausfallzeiten) aufzuzeichnen. Ebenso müssen die über acht Stunden an Werktagen und die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeitszeiten dokumentiert werden. Die Art der Aufzeichnung ist nicht festgelegt, muss jedoch bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung erfolgen.

Diese Dokumentationspflicht kann auf den Arbeitnehmer mittels schriftlicher Vereinbarung übertragen werden. Der Arbeitgeber kann und sollte sich dann über die ordnungsgemäße Ausführung überzeugen und bei Verstößen eine Abmahnung erteilen und notfalls die Dokumentation wieder selbst übernehmen.

Die Unterlagen müssen (mindestens) zwei Kalenderjahre beim Arbeitgeber (am Arbeitsplatz) aufbewahrt werden.

Kontrolle durch die Zollbehörden

Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen unterliegt dem Zoll als Prüfbehörde. Typischerweise werden die Zollbehörden klar erkennbar uniformiert und bewaffnet zur Prüfung im Unternehmen (den Arbeitsräumen) erscheinen. Dabei sind den Beamten alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen (Arbeitszeitdokumentationen, Arbeitszeitkonten, und relevante Gehaltsunterlagen) vorzulegen.

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