Kooperationsverbot verfassungswidrig

20.08.2015

Laut Berufsordnung der Ärzte ist eine Zuweisung von Patienten gegen Entgelt untersagt. So darf beispielsweise ein Orthopäde keine Kick-Back-Zahlungen von einem Radiologen erhalten, dem er Patienten überweist. Um eine Umgehung dieses Verbots zu verhindern, waren Teilberufsausübungsgemeinschaften (Teil-BAG) von bestimmten Arztgruppen, zwischen denen häufig Zuweisungen stattfinden, bislang berufsrechtlich untersagt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil für verfassungswidrig erklärt.

In einer Teil-BAG behandeln Ärzte einige ihrer Patienten gemeinsam und rechnen die erbrachten Leistungen zusammen ab. Bei der Aufteilung der so erzielten Umsätze können theoretisch verstecke Kick-Back-Zahlungen fließen, indem der überweisende Ärzte unverhältnismäßig hoch am Gewinn beteiligt wird. Aus diesem Grund waren Teil-BAG zwischen zuweisenden und rein medizinisch tätigen Ärzten (Radiologen, Laborärzte, Pathologen) bislang von den meisten Ärztekammern untersagt.

Der BGH hat nun geurteilt, dass ein solches pauschales Kooperationsverbot verfassungswidrig ist. Die Regelung sei unverhältnismäßig, da auch anderweitige Kontrollmechanismen bestehen, so die Begründung. Zum Beispiel könnten sich die Landesärztekammern die Gesellschaftsverträge vorlegen lassen. Gleichzeitig stellen die Richter klar, dass ein Zusammenschluss von Ärzten auch weiterhin nicht dazu dienen darf, das Verbot von Zuweisungen gegen Entgelt zu umgehen. Eine solche Umgehung liege vor, wenn in einer Teil-BAG ohne Grund die Gewinnverteilung nicht dem Anteil der von dem jeweiligen Arzt erbrachten Leistung entspricht.

Das Urteil des BGH gilt bereits jetzt, auch wenn die Berufsordnungen der Ärztekammern das bisherige pauschale Verbot teilweise noch enthalten. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat ihre Berufsordnung schon angepasst, andere Landesärztekammer werden folgen.

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