Freigrenze für Aufmerksamkeiten

20.02.2015

Die Freigrenze für nicht lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen wird für verschiedene Anwendungsfälle von EUR 40 auf EUR 60 erhöht. Diese Grenze gilt z.B. bei Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und Sachgeschenken anlässlich einer Betriebsveranstaltung.

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer zu dessen besonderem persönlichen Ereignis, also zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes, ein Sachgeschenk zuwenden, ist dieses lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert brutto EUR 60 nicht übersteigt.

Mahlzeiten, die Sie als Arbeitgeber anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes für den Arbeitnehmer bezahlen, haben keine lohnsteuerlichen Konsequenzen, wenn der Bruttobetrag die Freigrenze von EUR 60 nicht übersteigt. Beachten Sie bitte, dass manch pingeliger Lohnsteueraußenprüfer die Außergewöhnlichkeit eines Arbeitseinsatzes nachgewiesen haben möchte. Aus diesem Grund sollten Sie zeitnah eine entsprechende Dokumentation erstellen, in der der Anlass für den außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, z.B. Neueinführung eines EDV-Systems in der Arztpraxis, festgehalten wird.

Geschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind ebenfalls bis zu einem Bruttowert von EUR 60 steuerfrei. Sie sind allerdings auf den Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen anzurechnen! Gleiches gilt für Sachleistungen anlässlich einer Arbeitnehmerehrung (z.B. Verabschiedung des Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerjubiläum) bei Firmenveranstaltungen.

Aufwendungen von Ihnen anlässlich einer Betriebsveranstaltung für Ihre Mitarbeiter (z.B. betriebliche Weihnachtsfeier) waren bisher nur lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese pro Arbeitnehmer EUR 110 brutto nicht überstiegen haben. Bei höheren Aufwendungen, wurde bisher leider der komplette Aufwand lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Hier gibt es zugunsten der Steuerpflichtigen eine Neuregelung: Aus der Freigrenze von EUR 110 brutto wird ein Freibetrag. Das heißt für Sie: Betragen die Aufwendungen bei einer Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter EUR 150, sind EUR 110 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Lediglich die übersteigenden EUR 40 unterliegen der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen bzw. können mit 25 % pauschal versteuert werden.

Kindergartenzuschüsse: Wie bisher können Sie Leistungen für die Betreuung und Unterbringung der nichtschulpflichtigen Kinder Ihrer Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei belassen, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Bisher galt die Regelung, dass die Schulpflicht allgemein ab dem 01. Juli eines Jahres beginnt. Zukünftig gilt, dass die Kindergartenzuschüsse auch noch steuerfrei geleistet werden können, wenn die Einschulung wegen spät endender Sommerferien z.B. erst im September erfolgt.

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