Endlich Klarheit bei der gewerblichen Infektion

24.04.2015

Der Bundesfinanzhof hat sich damit beschäftigt, wann es bei Personengesellschaften (z.B. BAG, üBAG, MVZ, PG, GP) zu einer gewerblichen Infektion der ansonsten selbständigen Einkünfte und mithin zu einer Gewerbesteuerbelastung kommt. Bisher war die Grenze, ab wann denn nun eine gewerbliche Infektion vorliegt, sehr nebulös und konnte vom Steuerpflichtigen und dessen Berater leider nicht final abschließend beurteilt werden.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr für Klarheit gesorgt:

Eine Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte findet nicht statt, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Was ein äußerst geringer Umfang ist war bisher ein leidlicher Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Nunmehr ist klar, dass ein Nettoumsatzanteil der gewerblichen Einkünfte von maximal drei Prozent und zusätzlich ein Betrag von 24.500 Euro nicht überschritten werden dürfen (kumulativ), um die gewerbliche Infektion abzuwenden.

Dennoch muss auch in Zukunft Vorsicht walten: Wenn unklar ist, wie hoch die Umsätze zukünftig sein werden, oder wenn beabsichtigt ist, die gewerblichen Umsätze zu steigern, oder wenn die selbständigen Umsätze zukünftig rückläufig sein werden, ist auch weiterhin entsprechende Gestaltungsarbeit notwendig, um das Damoklesschwert der gewerblichen Infektion abzuwenden.

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