Neues zur Abgeltungssteuer

01.09.2014 | Steuerrecht

Neues zur Abgeltungssteuer

In letzter Zeit sind einige interessante Urteile zum Themenkreis Abgeltungssteuer durch den Bundesfinanzhof ergangen, die ein wenig Licht ins Dunkel dieser aus steuerlicher Sicht recht jungen neuen Steuersystematik bringen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Allgemeinen der Abgeltungssteuer und werden mit
25 % plus Solidaritätszuschlag besteuert. Die Finanzverwaltung versucht oftmals die Abgeltungssteuer für nicht anwendbar zu erklären und unterwirft diese Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer, was mithin bedeuten kann 42 % plus Solidaritätszuschlag.

Für drei Sachverhalte wurde nunmehr höchstrichterlich geurteilt:

  • Für Gesellschafter-Darlehen, die ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt, an der er zu mindestens 10 % beteiligt ist, greift die Abgeltungssteuer nicht. Die entsprechenden Zinserträge unterliegen dem individuellen Einkommensteuersatz.
  • In gleich drei Urteilsfällen ging es um Darlehen zwischen Angehörigen: Auch hier war strittig, ob die Abgeltungssteuer Anwendung findet. Die Finanzämter wollten in allen Fällen, da es sich um Verträge zwischen nahestehenden Personen handelte, die tarifliche Einkommensteuer festsetzen. Dem erteilte der Bundesfinanzhof eine Abfuhr und erklärte die Abgeltungssteuer für anwendbar. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass die Darlehensverträge einem Fremdvergleich standhalten müssen.
  • Der letzte Sachverhalt betrifft die Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine nahestehende Person (z.B. Verwandte) des Anteilseigners der GmbH. Als Beispiel sei hier genannt, dass die Tochter des Gesellschafters der GmbH der Gesellschaft ein Darlehen gewährt. Auch in diesen Fällen erklärte der Bundesfinanzhof die Abgeltungssteuer für anwendbar.

Unabhängig vom Sachverhalt ist es immer wichtig, dass für alle Kapitalanlagen und auch alle Darlehensverträge Verträge vorliegen, die insbesondere unter Angehörigen bzw. nahestehenden Personen auch vertragsgemäß durchgeführt werden. Bei allen Verträgen ist des Weiteren darauf zu achten, dass sie einem Drittvergleich standhalten, d.h. auch so abgeschlossen wurden, wie sie zwischen Fremden z.B. Ihnen und Ihrer Bank vereinbart worden wären.

Obwohl die Abgeltungssteuer noch relativ jung ist, wird sie wohl wieder abgeschafft. In den Hinterzimmern der Ministerien und Finanzverwaltungen wird deren Ende bereits vorbereitet. Finanzminister Schäuble hat im Bundestag in einem Nebensatz bereits angedeutet, dass mit einer Abschaffung der Abgeltungssteuer zu rechnen sein wird. Sie hat durch die verschiedenen Abkommen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung u.a. mit der Schweiz de facto ihre fiskalische Daseinsberechtigung verloren. Vor dem Hintergrund dieser Abkommen ist auch die Verfassungsmäßigkeit der Steuer in Zweifel zu ziehen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Für Fragen zur Abgeltungssteuer und Verträgen zwischen Angehörigen bzw. der eigenen GmbH stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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