Zwischenerwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft

15.07.2014

Zwischenerwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist für alle Selbständigen und auch Gewerbetreibenden von besonderem Interesse: Es handelt sich um den Hinzuerwerb von Anteilen einer Personengesellschaft, in der man selbst schon Gesellschafter ist und den anschließenden Weiterverkauf dieser Anteile. Bei all diesen oftmals gleich gelagerten Fällen kann in eine böse Steuerfalle getappt werden:

Erwirbt ein Mitunternehmer von einem ausscheidenden Gesellschafter Anteile an der Personengesellschaft und veräußert er diesen im Anschluss weiter – man spricht von einem sogenannten Zwischenerwerb – so kann hierdurch eine enorme Steuerbelastung entstehen. Grund hierfür ist, dass man an einer Personengesellschaft nur einen Anteil halten kann und nicht mehrere verschiedene Anteile. Der Zwischenerwerb ist somit nicht steuerneutral möglich, wenn z.B. 25 % der Anteile für 50.000 Euro hinzuerworben werden und später zum gleichen oder nur einem geringfügig höheren Wert veräußert werden. Bei der Errechnung des steuerpflichtigen Gewinns werden nämlich die vorhandenen Altanteile mit einbezogen und diese beinhalten sehr häufig enorme stille Reserven, welche dazu führen, dass ein unerwarteter steuerpflichtiger Gewinn entsteht. Grund hierfür ist, dass zur Gewinnermittlung die sogenannte Durchschnittsbewertung Anwendung findet und nicht auf den letzten Erwerb abgestellt wird.

Das entsprechende Verfahren liegt zwar dem Bundesfinanzhof zur Revision vor. Allerdings ist nicht damit zu rechnen, dass hier anders geurteilt wird.

 

 

Zurück