Update Corona Soforthilfe, KfW Schnellkredit, Zulage für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR

09.04.2020

1. Liquiditätsengpass als Voraussetzung für Soforthilfen

Aussagen und Voraussetzungen in den Medien und Fachbeiträgen zu den staatlichen Hilfsmaßnahmen im Zuge der Corona-Krise ändern sich beinahe täglich. Wesentlich von den Änderungen betroffen sind die Voraussetzungen zum hierfür erforderlichen Liquiditätsengpass.

Ende März 2020 wurde dieser wie folgt definiert: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanz-aufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Je nach Mitarbeiterzahl gibt es Hilfsprogramme des Bundes bzw. des Landes. Für beide ist ein Liquiditätsengpass Voraussetzung.

Aktuell lautet die Definition für die Bundes-Soforthilfe:
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Die aktuelle Definition z.B. auf bayerischer Landesebene lautet:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Leider ist keine Einheitlichkeit oder Linie bei den einzelnen Bundesländern ersichtlich bzw. es fehlt gänzlich an klar verständlichen Voraussetzungen.


Was heißt das nun für Sie konkret?

Der Liquiditätsengpass als solches muss weiterhin auf die Corona-Krise zurückzuführen sein. Finanzielle Schwierigkeiten vor dieser Zeit sollen mit der Soforthilfe nicht auf-gefangen werden. Auf die Richtigkeit Ihrer Angaben bei Beantragung und etwaigen Konsequenzen haben wir bereits hingewiesen.

Da die beiden genannten Definition leider nicht deckungsgleich geregelt wurden, stellt sich die Frage, ob nun dazwischen wesentliche Unterschiede bestehen. Beide Definitionen verfolgen dem Grunde nach denselben Zweck.

Prüfen Sie deshalb genau, ob die Hilfen für Sie wirklich in Betracht kommen und holen sich bitte Rat direkt bei den Förderstellen bzw. einem Rechtsanwalt ein.


2. Steuer- und sozialversicherungsfreie Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR

Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 03.4.2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Was heißt das? Ist einem Arbeitnehmer beispielsweise bereits ein Bonus vertraglich zugesagt, kann dieser aufgrund der aktuellen Regelung nicht steuer- und sozialabgabefrei bleiben. Vielmehr muss dieser Bonus zusätzlich zum bereits vereinbarten Arbeitslohn dazukommen.

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben unter diesen Voraussetzungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit angabegemäß für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 EUR über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 01.03. und 31.12.2020 ausbezahlt werden. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg v. 03.04.2020.

Zwischenzeitlich gibt es auch ein entsprechendes Schreiben des Finanzministeriums hierzu: 

files/bilder/downloads/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf;jsessionid7DBFCAE364AB3601BA99993CEFC7C22F.delivery1-replication.pdf


3. KfW- Schnellkredit für den Mittelstand

Die EU-Kommission hat am 03.04.2020 einen Beihilferahmen veröffentlicht. Auf dieser Basis hat die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand eingeführt.

Die KfW-Schnellkredite werden mittelständischen Unternehmen gewährt, die 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre Gewinne ausgewiesen haben. Die Kredite sollen unter folgenden Rahmenbedingungen gewährt werden.

  • die Unternehmen müssen mindestens 10 Beschäftigte haben und mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein
  • das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen
  • das Kreditvolumen beträgt bis zu drei Monatsumsätze bezogen auf das Jahr 2019, aber
    - maximal 800.000,00 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50
    - maximal 500.000,00 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl bis 50
  • der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren

Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

Die Kreditbewilligung soll ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die KfW oder die Bank erfolgen, damit der Kredit schnell bewilligt werden kann.

 

 

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