Stellungnahme der Berliner Finanzverwaltung

20.03.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,

in Ergänzung des nachstehenden Schreibens des Bundesminsteriums der Finanzen vom 19.03.2020, Betreff: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), hat uns auf Nachfrage die Berliner Finanzverwaltung mitgeteilt, dass neben der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Umsatzsteuer zu den Steuern gehört, die auf Antrag gestundet werden können.

Nach derzeitiger Abstimmung in der Berliner Finanzverwaltung könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass in begründeten Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer gestundet werden kann.

Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steuer-Anmeldungen kommen sollte, seien die Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen.

 

 

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