Muss ich meinen Sommerurlaub auf Balkonien verbringen?

07.05.2020

Auf keine Zeit im Jahr freuen wir uns mehr, als auf unsere Urlaubszeit. 
Wer zu Beginn des Jahres bereits fleißig Pläne geschmiedet, sich schon am Strand liegend mit den Zehen im Sand vergrabend oder sich durch Berge wandernd gesehen hat, dem hat Corona gewaltig einen Strich durch die Rechnung gemacht. Rasend schnell hat sich das Virus auf der ganzen Welt ausgebreitet.

Die Folgen: Reisewarnungen, Ausgangsbeschränkungen sowie Ausgangssperren in unzähligen Ländern, geschlossene Geschäfte und Restaurants, nahezu Stillstand und geschlossene Grenzen.

Die Frage, die uns allen so langsam unter den Nägeln brennt: Wie steht es denn nun um unser Urlaubsjahr 2020 und wie verhält es sich mit unserem Urlaub? Kann ich diesen aufsparen, zurückgeben oder vielleicht sogar mit ins nächste Jahr nehmen?
Wir haben den Sachverhalt für Sie näher betrachtet!


1) Warum eigentlich Urlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesteht Arbeitnehmern einen unabdingbaren Anspruch auf einen vierwöchigen bezahlten Urlaub je Kalenderjahr zu (§§ 1, 3 BUrlG). Dieses Recht ist auch unionsrechtlich abgesichert, sodass auch der deutsche Gesetzgeber diesen Anspruch nicht streichen oder reduzieren könnte.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen die Bedeutung des Erholungsurlaubs betont, das Recht auf Urlaub als "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf" herausgearbeitet.

Und: Für das Bestehen des Urlaubsanspruchs kommt es auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer ein "konkretes Erholungsbedürfnis" hat. Mit anderen Worten: Die erbrachte Arbeitsleistung ist grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung für das Recht auf Urlaub.


2) 2020 weniger, dafür 2021 mehr Urlaub?

Die Idee, seinen Urlaub 2020 gänzlich aufzuheben, um dann 2021 den doppelten Urlaub geltend zu machen, ist arbeitsrechtlich nicht möglich. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG verpflichtet dazu, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist nur ausnahmsweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr gewährt werden konnte (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Auch darf nur Urlaub, der im laufenden Jahr aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wie etwa Krankheit nicht erteilt werden konnte, in das Folgejahr übertragen werden. Er ist dann aber auch bis zum 31. März des Folgejahres zu gewähren und verfällt andernfalls (§ 7 Abs. 3 S. 2, 3 BUrlG).

Heißt trotz der aktuellen Corona-Pandemie: Die Idee, seinen Urlaub 2020 gänzlich aufzuheben, um dann 2021 den doppelten Urlaub geltend zu machen, ist jedenfalls arbeitsrechtlich nicht möglich.


3) Urlaub in der Kurzarbeit? 

Arbeitnehmer, die während Kurzarbeit Urlaub bereits beantragt und gewährt bekommen haben oder dies nunmehr beantragen, können weiterhin in den Urlaub gehen. Für die Zeit des Urlaubs erhalten sie ihr Urlaubsgeld in der Höhe des ungekürzten Verdienstes, also in voller und üblicher Höhe ohne etwaige Kürzungen infolge der Kurzarbeit (§ 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG). Wird die Kurzarbeit allerdings als "Kurzarbeit null" durchgesetzt, bei der die geschuldete Arbeitsleistung also auf null reduziert ist, können sich die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer anteilig für diesen Zeitraum reduzieren.

Entsprechendes – also eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs – dürfte auch für sonstige Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gelten. Das BAG hat erst kürzlich in Umsetzung eines Urteils des EuGH entschieden, dass sich Urlaubsansprüche für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses anteilig reduzieren können.

Arbeitnehmer, die aufgrund Schul- oder Kitaschließungen zuhause ihre Kinder beaufsichtigen und beschulen müssen und daher ihrer Arbeit nicht nachgehen können, verlieren damit einerseits ihren Lohnanspruch aufgrund Nicht-Erbringung der Arbeitsleistung (§§ 275 Abs. 3, 326 Abs. 1 S. 1 BGB) und sind auf staatliche Ausgleichszahlungen nach dem neu geschaffenen Entschädigungsanspruch des § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) angewiesen. Dabei reduziert sich auch für diesen Zeitraum ihr Urlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis ruht.


4) Gewährter Urlaub ist gewährt?!

Die "Rückgabe" eines bereits genehmigten Urlaubs ist arbeitsrechtlich nicht einseitig möglich. Das Argument, dass der Urlaub jetzt ja "nicht wirklich genutzt" werden könne, würde vor Arbeitsgerichten nicht standhalten. Den für 2020 vereinbarten Urlaub zurückzunehmen ist damit nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich.

Der Umstand, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden könne und der Urlaub damit doch sinnlos wäre, ist kein rechtlich durchschlagendes Argument. Auch gibt es keine rechtliche Regel, dass Urlaub im Ausland sozusagen erholsamer als solcher in Deutschland sei.

Denn die Gewährung von Urlaub und der damit beabsichtigte Zweck, nämlich sich von der Beanspruchung der Arbeit zu erholen, ist weiterhin möglich. Zudem geht es dem Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub nicht nur darum, die Erholung des Arbeitnehmers zu ermöglichen, sondern auch darum, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. 

Kurzum: Den gewährten Urlaub zurückzugeben oder aufzuschieben, ist nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich.


5) Kann mein Urlaub vom Arbeitgeber zurückgerufen werden? 

Auf der anderen Seite ist auch der Arbeitgeber an den gewährten Urlaub gebunden. Ein Widerruf gewährten Urlaubs, weil derzeit viel zu tun ist, wird auch Arbeitgebern regelmäßig nicht möglich sein.

Allenfalls in Notfällen hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer seinen genehmigten Urlaub verändert. Personelle Engpässe, seien diese aufgrund Krankheit oder weiterer urlaubender Arbeitnehmer entstanden, genügen hierfür regelmäßig nicht. 


6) Wie verhält es sich bei spontanen Betriebsferien? 

Mancher Arbeitgeber mag auch überlegen, ob die derzeitige Situation mit womöglich weniger Betriebsamkeit dazu genutzt werden könnte, die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer abzubauen, um dann, wenn es nach der Krise wieder richtig losgeht, alle Mitarbeiter zur Verfügung zu haben. Die Einführung sogenannter Betriebsferien, die den Arbeitnehmer verpflichten, Urlaub zu nehmen, ist grundsätzlich möglich. 

Es darf jedoch nicht der gesamte Urlaub der Mitarbeiter durch vorgegebene Betriebsferien verplant werden: Über einen Teil der Zeit muss der Arbeitnehmer selbst verfügen können.

In der Coronakrise kommt für Arbeitgeber erschwerend hinzu: Betriebsferien müssen regelmäßig mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf angekündigt werden, damit sich Arbeitnehmer darauf einstellen und ihren Urlaub entsprechend planen können. Sie dürfen daher nicht ein Mittel sein, um kurzfristig im Mai noch Urlaubstage zu erledigen. Außerdem kann es sein, dass Arbeitnehmer, die bereits zu Jahresbeginn ihren Urlaub beantragt und genehmigt bekommen haben, vielleicht auch gar keine Urlaubstage mehr für Betriebsferien übrig haben.

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