Kein Kurzarbeitergeld für (Zahn-)Arztpraxen?!?

28.04.2020

Einzelne Medien berichten aktuell über eine interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg an die einzelnen Arbeitsagenturen, wonach Vertragsärzte und Kliniken von den Regelungen des Kurzarbeitergelds ausgeschlossen, ggf. sogar genehmigte Anträge widerrufen werden sollen. Dies wurde unserem Hause auch inoffiziell bestätigt. Begründet wird dies mit den Neuregelungen im Rahmen des Covid19 - Krankenhausentlastungsgesetz, das auch einen „Rettungsschirm“ für Vertragsärzte umfasst. Mit dem Schlagwort „Kurzarbeit und Rettungsschirm – das geht nicht“ wird der sog. Rettungsschirm als eine Art Betriebsausfallversicherung bezeichnet, die keinen Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld zulassen soll. Einzelne Agenturen für Arbeit haben bereits bei Arztpraxen die Zahlung von Kurzarbeitergeld mit dieser Begründung abgelehnt. In Berlin wissen wir mit Stand heute von zwei Fällen.

Der sog. Rettungsschirm sieht für Vertragsärzte in dem neu eingefügten § 87a Abs. 3b SGB V vor, dass die Kassenärztliche Vereinigung eine Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten kann, wenn sich das Gesamthonorar um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal mindert und diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses begründet ist.

Dieser Rettungsschirm stellt ausschließlich auf das vertragsärztliche Honorar ab. Honorarminderungen bei Privatversicherten, IGEL bzw. Selbstbeteiligungen, ambulanten oder stationären Operationen u.ä. werden danach nicht ausgeglichen. In vielen Praxen ist das Honorar der KV nur ein Teil der Gesamteinnahmen. Allein durch die auf das KV-Honorar begrenzte Ausgleichszahlung wird der Umsatzausfall in den allermeisten Praxen nicht kompensiert. Zudem stellen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nicht auf einen Umsatzausfall ab, sondern auf einen erheblichen Arbeitsausfall, der in den meisten Praxen aufgrund Ausbleibens der Patienten gegeben ist. Das ist ein entscheidender Unterschied und dementsprechend sehen wir derzeit gute Argumente, um gegen eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Arbeitsagentur Rechtsmittel einzulegen.

Fraglich ist weiterhin, ob es für Vertragsärzte möglich sein wird, auf die Zahlungen aus dem Rettungsschirm zu verzichten, wenn sich die Ansicht der Bundesagentur für Arbeit durchsetzen und sich der Bezug von Kurzarbeitergeld günstiger darstellen sollte als die Zahlungen aus dem Rettungsschirm. Der Wortlaut des § 87a Abs. 3b SGB V („kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichsleistung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten“) und die Handhabung ähnlicher Vorgänge in der Vergangenheit spricht dafür, dass der Vertragsarzt diesen Ausgleich ausdrücklich beantragen muss. Weitergehende Informationen können wir Ihnen aber derzeit noch nicht an die Hand geben, da aktuell keine weitergehenden Details zu diesen Neuregelungen und keine untergesetzlichen Ausführungsregelungen existieren und diese erst noch zwischen den Vertragsparteien der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen, Ärzte und Krankenhäuser ausverhandelt werden müssen. 

Aufgrund dieser neuen Informationen empfehlen wir Ihnen bis auf Weiteres folgendes Vorgehen:

  1. Sollte Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld aus diesem Grunde abgelehnt oder widerrufen werden, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu einem Fachanwalt aufzunehmen und entsprechend Rechtsmittel einzulegen.

  2. Aufgrund eines nicht auszuschließenden Restrisikos sollten Sie die Kurzarbeit wieder zurückfahren bzw. ganz beenden, soweit möglich. In den vergangenen Tagen zeichnete sich eine Tendenz ab, dass die Patienten wieder vermehrt in die Praxen kommen. Halten Sie die Praxissprechstundenzeiten nicht bewusst gedrosselt, wenn das Patientenaufkommen wieder zunimmt.

Rettungsschirm für Zahnärzte und Heilmittelerbringer

Zahnärzte fallen hingegen nicht unter den oben genannten Rettungsschirm nach dem COVID19 Krankenhausentlastungsgesetz.  Bundesgesundheitsminister Jens Spahn kündigte einen eigenen finanziellen Schutzschirm auch für Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, etc.), Zahnärzte und Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren an.

Die Zahnärztekammer Berlin hat bereits eindeutig Stellung genommen und vertritt unseres Erachtens korrekterweise die Auffassung, dass Zahnärzte Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Link:
https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/Praxisf%C3%BChrung/Corona/Z%C3%84K_Berlin_an_Arbeitsagentur_zu_KuG.pdf

Demnach sollen Heilmittelerbringer – wie zum Beispiel Physiotherapeuten - 40 % ihrer Vergütung aus dem 4. Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss erhalten. Zahnärzte erhalten 30 % der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung. Auf die Boni werden weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfe für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet. Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren erhalten 60 % des Tagessatzes für leere Betten, so wie es bereits bei anderen Reha-Einrichtungen der Fall ist.

Bedauerlicherweise gibt es zu diesem Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelerbringer noch keine weiteren Informationen bzw. gesetzlichen Regelungen als die Pressemitteilung auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Rechtsanwalt und Zahnarzt Dr. Wieland Schinnenburg, MdB (Hamburg), informierte die Presse über weitere Details. Danach sollen Zahnärzte zunächst 90 % der Vergütung des Jahres 2019 trotz kräftig gesunkener Patientenzahlen erhalten. Am Ende des Jahres können sie 30 % der zu viel gezahlten Summe behalten. Auf die Boni werden weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie die Soforthilfe für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet. Jedoch beziehen sich die 90 % nur auf ca. die Hälfte der Einnahmen eines Zahnarztes, da Leistungen im Bereich Zahnersatz oder Zuzahlungen der Patienten zum Beispiel für Füllungen nicht erfasst werden. Nach Ansicht von Dr. Schinnenburg handele es sich nur um ein „Rettungsschirmchen“, da im Ergebnis von der Hälfte aller Einnahmeausfälle nur 30% erstattet werden und der Zahnarzt ca. 85% der Corona-bedingten Einnahmeausfälle selbst zu tragen habe.

Die Formulierung auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums lässt jedoch aufhorchen! Nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums soll Kurzarbeitergeld nicht angerechnet werden. Dies könnte im Umkehrschluss bedeuten, dass das Ministerium selbst davon ausgeht, dass zumindest Zahnarztpraxen berechtigterweise Kurzarbeit eingeführt und Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Ob und inwieweit der Rettungsschirm für Zahnärzte überhaupt kommen wird, ist derzeit unklar. Denn einzelne KZVen haben diesen bereits für ihre Mitglieder abgelehnt. Zudem wird der Rettungsschirm aufgrund einer Intervention der SPD bereits auf bundespolitischer Ebene derzeit grundsätzlich in Frage gestellt.

Sobald uns weitere Details vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich umgehend erneut informieren.

Auch die KBV hat über den dargestellten Sachverhalt auf Ihrer Website bereits berichtet.
https://www.kbv.de/html/praxisnachrichten.php#content45660

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

 

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