Häufig gestellte Fragen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise

29.03.2020

Der derzeitigen Situation geschuldet, erhalten Sie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in diesem Sondernewsletter.

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass demnächst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Berlin unter "Aktuelles" ein Bereich eingerichtet werden wird, in dem diese und künftige Informationen für Sie bereit gestellt werden.

Bezogen darauf übersenden wir Ihnen nachstehend ein Dokument der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zu den häufig gestellten Fragen an Steuerberaterinnen und Steuerberater im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise. Dieser FAQ-Katalog wird fortlaufend von der BStBK aktualisiert und ist zu finden unter:

 

Der nachfolgende „FAQ-Katalog“ bietet für den Umgang mit dem neuartigen Corona-Virus eine erste Orientierung, der lediglich die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unverbindlich wiedergibt. Wir bitten um Verständnis, dass die Bundessteuerberaterkammer oder die Steuerberaterkammern in den Ländern keine arbeitsrechtliche Beratung der Berufsangehörigen übernehmen können.

Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt zudem, bei Erkrankungen und Verdachtsfällen umgehend mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen und mit diesem die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

1. Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen sind noch nicht umgesetzt.

Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

WICHTIG:
Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Quellen:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html


2. Wo finde ich Informationen zum Kurzarbeitergeld?

Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Diese werden laufend aktualisiert.

Quellen:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld


3. Was gibt es für Unterstützungsangebote für Unternehmen?

Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht.
Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage.

Quellen:

KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html


4. Wie kann man den Solo-Selbständigen helfen, bei denen die Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.

Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html


5. Gibt es Entschädigungen, wenn ein Auftrag wegen des Coronavirus ausfällt („höhere Gewalt“)?

Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für "höhere Gewalt") im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an (siehe Link zur IHK Stuttgart). Ansonsten muss man jeden Einzelfall genau betrachten. Der DIHK empfiehlt, bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen Recht geschlossen worden sind.

Quellen:
https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/international/aktuelles/corona-virus-hoehere-gewalt-4701112


6. Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Quellen:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html


7. Wie hilft das Finanzamt?

Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.
Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.
In Aussicht gestellt sind derzeit folgende Maßnahmen:

Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.

Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt.

Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist - so die Ankündigung der Bundesregierung.

Dem Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen.

Quellen:

BMF:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

BMWi:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html


8. Was müssen Steuerberater in ihrer Funktion als Arbeitgeber für die Kanzleimitarbeiter beachten?

Detaillierte Informationen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat auf ihrer Homepage Informationen und das Infoblatt "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie" veröffentlicht.

Quellen:
BMAS:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

BDA:
https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/de_corona


9. Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter der Kanzlei unter Quarantäne gestellt werden? Besteht Anspruch auf Entschädigung?

Wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter.

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen. Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.

ACHTUNG:
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!

Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie kann ihm aber ggf. von den zuständigen Stellen in den Ländern erstattet werden.

Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.

Quelle:
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.rak-muenchen.de/aktuelles/artikel/news/faqs-zum-coronavirus-covid-19.html?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=de-tail&cHash=f37d258e004e07788742cf7ecd1e6784


10. Wie reagiere ich bei einem Verdachtsfall in der Kanzlei oder bei infizierten Mitarbeitern? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?

Für den Fall, dass bei Ihren Kanzleimitarbeitern Symptome einer Covid-19-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter anzuweisen, dem Arbeitsplatz fern zu bleiben.

Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen Mitarbeiter und den Kanzleiinhaber, bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Kontakt mit einem Arzt aufzunehmen. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten. Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend die Kanzlei darüber zu informieren. Sie sollten auf keinen Fall die Kanzlei aufsuchen.

Eine Meldepflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für Steuerberatungskanzleien nicht. Diese obliegt vielmehr die mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits- und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen.

Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, können die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der Gesundheitsbehörden sollte Folge geleistet werden.

Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (vgl. unten) abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Quellen:
Datenbank Robert-Koch-Institut:
https://tools.rki.de/PLZTool/

Wo finde ich weitere medizinische Hinweise?

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht auf seiner Homepage tagesaktuelle Hinweise zum Coronavirus:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17529

Website des Robert-Koch-Instituts:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Hilfestellung zur betrieblichen Pandemieplanung:


Weitere Informationen finden sich auf den Websites der Landesgesundheitsämter oder des jeweiligen Landesministeriums für Gesundheit.


11. Welche Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich für Steuerberater in der Lohnabrechnung?

Gesetzlich geklärt ist, dass Steuerberater ihre Mandanten sozialversicherungsrechtlich gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen und in der Betriebsprüfung vertreten dürfen. In allen anderen Fragen gilt der Maßstab des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Es muss sich um eine zulässige Nebentätigkeit zur Lohnbuchhaltung nach § 5 Abs. 1 RDG halten. Hier sind noch nicht alle Fragen abschließend geklärt. Grundsätzlich gilt, Steuerberater können ihre Mandanten vertreten bis sie von der Behörde zurückgewiesen werden. Gestellte Anträge für den Mandanten bleiben bis zur Zurückweisung wirksam.


12. Dürfen Steuerberater ihre Mandanten bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld vertreten?

Diese Frage ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Das SG Chemnitz (Urt. v. 26.10.2017 – S 26 AL 331/16) hat einen mit der Lohnbuchhaltung eines Baubetriebs beauftragten Steuerberater in einem Widerspruchsverfahren auf Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III als Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers jedenfalls dann als vertretungsberechtigt angesehen, wenn nur Berechnungsfragen für das Saison-Kurzarbeitergeld im Streit stehen. Sowohl das Antrags- als auch das Widerspruchsverfahren sind in diesem Fall eine zulässige Nebentätigkeit zur Lohnbuchhaltung nach § 5 Abs. 1 RDG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist unter dem Az. LSG Sachsen: L 3 AL 176/17 anhängig.


PRÜFUNGEN UND ORGANISATORISCHES IN DEN STEUERBERATERKAMMERN:

13. Führen die Steuerberaterkammern die Zwischen- und Abschlussprüfungen für meine Auszubildenden durch? Finden die geplanten Termine statt?

Bitte wenden Sie sich für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG) an die für Sie zuständige Steuerberaterkammer (Link zu zuständigen StBKn). Die Steuerberaterkammern versuchen soweit es behördliche Veranstaltungsverbote in den einzelnen Bundesländern erlauben, die Zwischen- und Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Auszubildenden haben sich auf die jeweilige Prüfung intensiv vorbereitet und sollten die Möglichkeit erhalten, die Prüfung abzulegen. Die persönliche Sicherheit hat jedoch stets Vorrang. Sollte der geplante Prüfungstermin ggf. nicht stattfinden können, wird die zuständige Steuerberaterkammer einen Ersatztermin nach Verbesserung der Risikoeinschätzung um das Corona-Virus bekannt geben.


14. Mein Kanzleimitarbeiter hat den schriftlichen Teil der Fortbildungsprüfung zum/r Steuerfachwirt/in, Fachassistent/in Lohn und Gehalt (FALG) bzw. Rechnungswesen und Controlling (FARC) bestanden. Wird die mündliche Prüfung durchgeführt?

Die Steuerberaterkammern führen soweit es behördliche Veranstaltungsverbote in den einzelnen Bundesländern erlauben, den mündlichen Teil der jeweiligen Fortbildungsprüfung durch. Bitte wenden Sie sich dazu an die für Sie zuständige Steuerberaterkammer (www.stbk-berlin.de)


15. Ich habe die schriftliche Steuerberaterprüfung bestanden und möchte wissen, ob die mündliche Prüfung wie geplant stattfinden wird?

Bitte wenden Sie sich zur Durchführung der mündlichen Steuerberaterprüfung an die für Sie zuständige Steuerberaterkammer (www.stbk-berlin.de), die Ihnen die Noten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt bzw. Sie zur mündlichen Prüfung geladen hat.


16. Was passiert, wenn die Prüfungen aufgrund des Corona-Virus verschoben werden müssen?

Für den Fall, dass eine der Aus- und Fortbildungsprüfungen oder die mündliche Steuerberaterprüfung nicht stattfindet, kann diese nachgeholt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an die für Sie zuständige Steuerberaterkammer (www.stbk-berlin.de). Neue Termine werden bekannt geben, sobald sich die Risikoeinschätzung um das Corona-Virus verbessert hat.


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