Geplante Änderung der Umsatzsteuersätze per 01. Juli

17.06.2020

Die Spitzen der schwarz-roten Koalition haben sich im Kampf gegen die Folgen der Corona-Krise auf eine Senkung der Mehrwertsteuer geeinigt. Vom 01. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden, wie aus einem der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch vorliegenden Beschlusspapier hervorgeht.

Welche Überlegungen sind zu treffen und wie wäre aktuell zu handeln:

1. Leistungen/Lieferungen die bis 30.06.2020 aufgeführt wurden noch im Juni abrechnen

2. Wurden Anzahlungen für Leistungen nach dem 01.07.2020 vereinnahmt, wäre hier gegebenenfalls die Umsatzsteuer zu korrigieren.

3. Wenn die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, könnte es sinnvoll sein, einen geplanten Wareneinkauf etc. vorzuziehen wenn die Lieferung/Leistung vor dem 30.06.2020 erfolgt, da der Verkauf nach dem 01.07.2020 zu einem geringeren Umsatzsteuersatz erfolgen kann, was dann zu einem Vorsteuerüberhang führen kann.

4. Umsatzsteuerpflichtige Entnahmen auf den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 verschieben

5. Werden Gutscheine ausgestellt, wenn ja wären bei der Ausstellung von Einzweck-Gutscheinen Änderungen erforderlich

6. Soll die Steuersenkung an die Kunden weitergegeben werden

a. Wenn nein, ist nur zu prüfen in wie weit im Rechnungsprogramm Anpassungen vorgenommen werden müssen, oder ob dies durch den Softwareanbieter erfolgt.

b. Wenn ja, ist das Rechnungsprogramm zu prüfen und es wären aktualisierte Preislisten zu erstellen (Speisekarten, Kataloge, etc.)

7. Falls es einen Onlineshop/Apps gibt wären hier auch Anpassungen erforderlich

8. Überprüfung der umsatzsteuerpflichtigen Verträge, Leasing etc. ob Anpassungen erforderlich sind

9. Daueraufträge und Lastschriftverfahren anpassen, wenn nötig

Wichtig ist, das es sich aktuell nur um ein Eckpunktepapier handelt und es für die Steuersenkung ein Gesetz braucht, was aber noch verabschiedet werden soll. Trotzdem ist es wichtig bereits jetzt zu handeln, da ansonsten mit einem enormen Umstellungsaufwand zu rechnen ist.

Wie wäre die steuerliche Behandlung von ausgeführten bzw. andauernden Leistungen in der Nacht vom 31. Juni auf den 01.Juli 2020?

Hier kann sich vielleicht ein Blick zurück auf die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 lohnen und dem damit zusammenhängenden BMF-Schreiben vom 11.08.2006. Zumal dieser Schritt auch wieder zum 01.01.2021, aufgrund der temporären Senkung der Umsatzsteuer erfolgen wird.

Teilleistungen wären möglichst aufzuteilen, was in vielen Fällen unproblematisch sein sollte. Sofern noch nicht geschehen, sollten die bis 30.06.2020 erbrachten Leistungen daher möglichst im Juni abgerechnet werden. Ist dies nicht möglich, wie z.B. bei Telefonrechnungen mit festen Abrechnungszyklus, wäre die Rechnung in 16% und 19% aufzuteilen. Auch bei Strom-, Gas- oder Wasserverträgen wäre eine Aufteilung erforderlich, diese könnte im Verhältnis der Tage im Abrechnungszeitraum erfolgen.

In der Gastronomie gibt es bereits die beschlossene Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19% auf 7% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021. Aufgrund des Konjunkturpakets würde es hier somit zu einer weiteren Absenkung auf 5 % für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 kommen.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten könnte in der Gastronomie zugelassen werden, dass auf Bewirtungsleistungen die in der Nacht vom 31. Juni 2020 zum 01. Juli 2020 in beispielsweise Gaststätten und Hotels ausgeführt werden, an anwesende Gäste während der ganzen Nacht noch zu 19% behandelt werden.
Bei Zug-, Flug- oder Busreisen würde es wohl auf den planmäßigen Beginn der Reise ankommen. Somit wäre ein Steuersatz von 19% anzuwenden, wenn die Fahrt planmäßig noch am 30.06.2020 angetreten aber erst am 01.07.2020 beendet wird, auch dann, wenn das Verkehrsmittel verspätet ankommt und der Fahrgast seine Reise tatsächlich erst am 01.01.2020 beginnen kann.

Zu beachten wäre auch, dass sich die Umsatzsteuerzahllast für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 verringert, aufgrund des geringeren Steuersatzes. Die Bemessungsgrundlage, der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ändert sich nicht, da es sich um einen historischen Preis handelt. Bei der Anschaffung von neu Fahrzeugen im Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 würde sich allerdings die Umsatzsteuersenkung sowohl beim Kauf als auch beim Bruttolistenpreis auswirken.

Bei nachträglicher Vereinnahmung von Rechnungsbeträgen, die mit 19% ausgestellt wurden aber zwischen dem  01.07.-31.12.2020 vom Kunden bezahlt werden, bleibt es beim ausgewiesenen Steuerbetrag. Vorauszahlungen vor dem 01.07.2020 für Leistungen in dem Zeitraum wären bereits mit dem niedrigeren Steuersatz anzusetzen.

Eine Besonderheit könnte sich beim Ausstellen von Gutscheinen für eine bestimmte Leistung/Lieferung bei denen Ort und Steuer bereits feststehen (Einzweck-Gutschein § 3 Abs. 14 UStG) ergeben, wenn die temporäre Umsatzsteuersenkung beschlossen wird. Denn wäre ein Gutschein länger als der 31.12.2020 gültig und vor diesem Datum ausgestellt, handelt es sich automatisch um einen Mehrzweck-Gutschein. Da die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins nicht feststehen würde, aufgrund der vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer.
In der Gastronomie wäre für reine Verzehrgutscheine der Zeitpunkt der Gültigkeit und der Ausstellung des Gutscheins der 30.06.2021, da hier bereits die temporäre Minderung des Steuersatzes beschlossen wurde. Bei Mehrzweckgutscheinen ergeben sich keine Änderungen, da diese umsatzsteuerlich nicht steuerbar sind.

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