Corona-Sondernewsletter StBK Berlin

15.12.2020

Fristüberschreitung bei Offenlegung von Jahresabschlüssen bis zum 01.03.2021 ohne Sanktionen

Beharrlichkeit zahlt sich aus. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesamt für Justiz erkennt endlich die Nöte des Berufsstandes und der Mandanten an. Fristüberschreitung bei Offenlegung von Jahresabschlüssen bis zum 01.03.2021 ohne Sanktionen.

 

 

Hinweise zur Kurzarbeit im Dezember 2020

Aufgrund der aktuell bevorstehenden coronabedingten Einschränkungen im Dezember 2020 informiert die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zu folgenden Punkten:
 
Hinweise für erneute bzw. ausgeweitete Kurzarbeit im Dezember aufgrund der coronabedingten Einschränkungen/Schließungen im Dezember 2020:
 

1. Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen.
 
Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich.  
 
Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 30.11.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.
 
Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.
 

2. Betriebe, die die Kurzarbeit im September oder später beendet haben und im Dezember erneut kurzarbeiten müssen.
 
Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für Dezember zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. -  31.01.2021), ist das Kug wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich.  
 
Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 30.09.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.
 
Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.


3. Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.08.2020 kurzgearbeitet haben und im Dezember kurzarbeiten müssen.
 
Die ab Dezember 2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 31.12.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein.
 
Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid, den Dezember umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.12.2020).
 
Weitere Hinweise sind im Internet verfügbar.
 
Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) neu abschlossen bzw. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.
 
Kug-Anzeigen und –Anträge können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Zugang erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

 

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