Aktuelles zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung u. zu Vollstreckungsmaßnahmen

24.03.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,

die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Finanzämter klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei der im Zuge der Corona-Krise auf begründeten Antrag gewährten Herabsetzung (z. B. auf Null) und Erstattung der Sondervorauszahlung nicht um den Widerruf einer gewährten Dauerfristverlängerung handelt; diese bleibt weiterhin bestehen.

In Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 19.03.2020, in dem es heißt:

"Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden.",

teilt die Berliner Finanzverwaltung mit, dass dies für alle rückständigen Steuern eines Steuerpflichtigen gilt, der wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

 

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