Widerruf der Approbation wegen nicht-berufsspezifischer Pflichtverletzung (Steuerhinterziehung)

01.08.2020

Der Widerruf der ärztlichen Approbation hat nicht unbedingt etwas mit Verstößen im Rahmen der primär ärztlichen Tätigkeit zu tun. Vielmehr ist das Gesamtbild der Außendarstellung des Arztes maßgebend. So können auch Verhaltensweisen, die im beruflichen Umfeld Missfallen auslösen und dazu geeignet sind, das Bild des Arztes bzw. des Berufsstandes dauerhaft zu schädigen, zu einem Verlust der Approbation führen.

Die Tatsache, dass der Arzt sein Einkommen aus der Berufstätigkeit nicht vollständig der Versteuerung zuführt, gehört damit zu den mittelbaren berufsspezifischen Pflichtverletzungen. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Schwere im Einzelfall auch nichtberufsspezifische Pflichtverletzungen dazu geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten nachhaltig zu erschüttern.

Eine gravierende Verfehlung erfordert nicht, dass der Arzt eine schwere gemeingefährliche oder gegen eine Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Ein gravierendes Fehlverhalten kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch in anderen Konstellationen vorliegen. In einem anderen Fall wurde einem Zahnarzt die Approbation entzogen, weil er Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert hatte.

Auch wenn nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit rechtfertigt, ist eine solche Annahme jedenfalls regelmäßig in Fällen gerechtfertigt, in denen ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme rechtfertigt, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg.

Aus einem bloßen Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden, was insbesondere dann gilt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt belastbare Anhaltspunkte für eine Unrechtseinsicht oder Reue beim Kläger weder vorgetragen worden noch sonst wie erkennbar sind.

So hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.11.2018 (Az.: 7 K 2276/16) den Entzug der Approbation bestätigt. Der klagende Arzt habe sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe, so das Gericht und unter Zugrundelegung der Feststellungen der gegen den Kläger ergangenen Strafbefehle vom 19.07.2013 und vom 09.10.2015 stehe fest, dass er in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2007 vorsätzlich Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 86.438 € und in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2012 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 68.546 € hinterzogen sowie für den Veranlagungszeitraum 2008 einen entsprechenden Versuch (Verkürzungssumme 33.162 €) unternommen habe. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte gar den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2020, Az.: 13 A 296/19

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