Keine Steuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

29.05.2019

Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem diagnostizierten medizinischen Krankheitsbild erbracht, fehlt diesen eine therapeutische Zweckbestimmung, so dass es sich nicht um umsatzsteuerfreie Krankenhausbehandlungen oder ärztliche Heilbehandlungen handelt.

Betroffen war ein Gesundheitszentrum, mit Konzession einer Privatklinik nach § 30 GewO, jedoch ohne Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V. Ein Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan für die Fachgebiete Orthopädie und Innere Medizin war abgelehnt worden.

Die Patienten konnten – unabhängig von einem ärztlichen Befund – selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden. Das jeweilige Angebot wurde zum Festpreis erworben, gleichfalls der Aufenthalt einer Begleitperson in einem Zweibettzimmer. Zu Beginn des Aufenthalts erfolgte eine ärztliche Untersuchung bei der lediglich festgestellt wurde, ob gesundheitliche Einschränkungen gegen die Durchführung einzelner Maßnahmen sprachen. Es wurde ein Terminplan für Anwendungen entsprechend der individuellen Wünsche und Buchungen der Kunden erstellt. Je nach Inhalt des Leistungspakets fand ein ärztliches Abschlussgespräch mit der Empfehlung von Anschlussbehandlungen nicht mehr statt. Kassenrezepte wurde mangels Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht ausgestellt.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Gesundheitszentrum wegen eines fehlenden Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V für einen Großteil seiner Umsätze die Umsatzsteuerbefreiung weder für die ambulante noch für die stationäre Versorgung in Anspruch nehmen könne. Lediglich die „Erlöse der Krankenkassen“ für auf Kassenrezept geleistete Anwendungen seien umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Rechtsauslegung, da die Behandlungen der Patienten nicht von einem ärztlichen Befund abhängig gewesen waren und sie selbst über einen Aufenthalt dem Grunde und der Dauer nach selbst entscheiden konnten, einschließlich des Umfangs der bezogenen Leistungen. Eine ärztliche Diagnose von Krankheiten erfolgte gleichfalls nicht. Festgestellt wurde lediglich zu Beginn des Aufenthaltes, ob die gewünschten Leistungen auf medizinische Bedenken beim jeweiligen Patienten stießen. Ein Abschlussgespräch mit der ärztlichen Empfehlung von Anschlussheilbehandlungen unterblieb oftmals.

Da also die Erbringung der Leistungen unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erfolgte, fehlte den vorliegenden Leistungen eine therapeutische Zweckbestimmung.

Dies gilt auch für Leistungen, die dem Zweck dienen, den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern bzw. als Leistungen zur Primärprävention und Selbsthilfe (§ 20 SGB V) durch Hilfestellung zur gesunden Lebensweise die Entstehung und Verschlimmerung von Krankheiten zu verhindern oder zu verzögern.

Vorbeugende Gesundheitsleistungen sind nur dann steuerbefreite Heilbehandlungen, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Verordnung, vergleichbarer Feststellungen oder mit Hilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden.

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