Steuern und Abgaben sparen durch steuerfreie Erholungsbeihilfen

28.05.2015

Mit steuerfreien Erholungsbeihilfen können Steuer- und Sozialversicherungsabzüge minimiert werden, damit möglichst viel vom Bruttogehalt auf dem Konto Ihrer Angestellten ankommt. 

Bekommen Ihre Angestellten Urlaubsgeld, kommt davon nicht selten nur die Hälfte bei ihnen an. Der Ausweg oder die Möglichkeit eine zusätzlich steuerbegünstigte Vergütung zu bezahlen ist die Erholungsbeihilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt diese einem festen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent. Sozialabgaben fallen nicht an, sodass hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren. Durch Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe damit „brutto für netto“ an den Angestellten ausgezahlt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme vorliegen:

Die Beihilfen dürfen insgesamt im Kalenderjahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und 52 € pro Kind nicht übersteigen. Für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern kann jährlich eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 364 € gewährt werden. Die für die Pauschalierung festgelegten Grenzen sind Freigrenzen; übersteigen die gewährten Beihilfen also die Höchstbeträge, entfällt die Pauschalierung insgesamt. Die Freigrenze ist kalenderjahrbezogen. Für die Pauschalierung ist es nicht erforderlich, dass Erholungsbeihilfen mehreren oder allen Mitarbeitern gewährt werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme (Urlaub) gewährt wird. Dabei kann der Urlaub auch zu Hause verbracht werden. Der zeitliche Zusammenhang gilt als gewahrt, wenn die Beihilfe innerhalb von 3 Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs ausbezahlt wird. Hierbei handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung durch die Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof legt hier strengere Anforderungen fest, die aber aufgrund der Regelung der Finanzverwaltung nicht zum Tragen kommen: Die Verwendung der steuerbegünstigten Beihilfe zu Erholungszwecken kann demnach nur „sichergestellt“ werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er die erhaltenen Zahlungen tatsächlich für die damit bezweckten Erholungsleistungen verwendet hat.

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