Steuerfreie Gestellung von (Elektro-) Fahrrädern

08.07.2020

Lohnsteuerfrei bleiben „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist.“

Diese Steuerfreiheit galt für Überlassungen ab dem 01.01.2019 bislang bis zum 31.12.2021. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber diese Regelung für Überlassungen bis 2030 verlängert.

Die Verwaltungsanweisung zur steuerpflichtigen Abrechnung von (Elektro-)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, hat die Finanzverwaltung entsprechend verlängert. Bislang gilt diese Verwaltungsanweisung nur für Überlassungen, die vor dem 01.01.2022 beginnen. Eine Verlängerung bis 2030 erfolgte bereits kurzfristig durch die Finanzverwaltung.

Erfolgt die Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads im Wege der Entgeltumwandlung, kommt § 3 Nr. 37 EStG nach der (umstrittenen) Verwaltungsauffassung nicht zur Anwendung. Wurde das (Elektro-)Fahrrad ab dem 01.01.2019 zur Verfügung gestellt, löst dies einen geldwerten Vorteil aus, der auf Grundlage der halben unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ermittelt wird.

Da der Gesetzgeber für nach dem 31.12.2018 angeschaffte Elektrofahrzeuge, deren inländischer Listenpreis 40.000 € nicht übersteigt, ab 2020 den inländischen Listenpreis nur noch mit ¼ ansetzt, haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Bewertung der steuerpflichtigen geldwerten Vorteile aus einer (Elektro-)Fahrradgestellung ab 2020 auf ¼ der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung reduziert. Diese Reduzierung gilt jedoch nur, wenn das betreffende (Elektro-) Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 einem Mitarbeiter überlassen wurde und der geldwerte Vorteil nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei bleibt.

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