Überbrückungshilfe

20.07.2020

Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.

Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, wurde eine Überbrückungshilfe beschlossen. Diese kann ab dem 10.7.2020 beantragt werden.

Die Auszahlungen sollen voraussichtlich ab dem 24. Juli 2020 anlaufen.
Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, daher für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit schließt das neue Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an.

Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfen enden jeweils spätestens am 30.09.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

1. Wer ist antragsberechtigt ?
Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand) abgestellt.

2. Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen ?

Bei folgenden Fällen kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:

  • nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
  • keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • am 31.12.2019 bestanden bereits wirtschaftliche Schwierigkeiten,
  • Gründung erst nach dem 31.10.2019,
  • Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb
  • gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist
  • qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme und mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse).

3. Welche Kosten sind förderfähig ?

Erstattungsfähig sind immer nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten.

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Alle bisher aufgeführten Positionen mit Ausnahme der Kosten für Hygienemaßnahmen müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein.

Hinweis: Lebenshaltungskosten, private Mieten, ein Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.


4. In welcher Höhe wird gefördert ?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzseinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat:

Umsatzeinbruch mehr als 70 % - Erstattung der Fixkosten zu 80 %
Umsatzeinbruch zw. 70 % und 50 % - Erstattung der Fixkosten zu 50 %
Umsatzeinbruch unter 50 % bis 40 % - Erstattung der Fixkosten zu 40 %

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 EUR pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 EUR pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Hinweis: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der tatsächliche Umsatz höher war als bei Antragstellung erwartet wurde und ist in Folge dessen zu viel Überbrückungshilfe ausgezahlt worden, muss diese zurückgezahlt werden.

5. Wer stellt den Antrag auf Überbrückungshilfe ?

Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschafsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Auftrag des Mandanten gestellt werden. Die Antragstellung sowie das Einreichen der erforderlichen Unterlagen erfolgt elektronisch. Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer. Ein Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe besteht nicht.

Wenden Sie sich gerne und jederzeit an uns wenn wir Sie diesbezüglich unterstützen und Ihnen dadurch behilflich sein können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Alle Informationen und Angaben in diesem Newsletter haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in diesem Newsletter sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen.

Beste Grüße und v.a. Gesundheit!

Rico Sommer
Dipl.-Kfm., Steuerberater

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