Wichtige Gesetzesänderungen in unterschiedlichen Bereichen

31.03.2020

Gesetzesänderungen:

1. Änderungen im Zivilrecht

a) Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer

Verbraucher und Kleinstunternehmern, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht erfüllen können, wird durch eine zeitlich befristete Änderung (zunächst bis zum 30. Juni 2020) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Möglichkeit eingeräumt, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Für Verbraucher besteht bis 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, also für Verträge, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind, insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation). Voraussetzung dabei ist, dass diese Verträge vor dem 8. März 2020 geschlossen und wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.

Eine ähnliche Regelung besteht für Kleinstunternehmern, also bei Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 2 Mio. Euro. Auch solche Unternehmen können ihre Leistung bis zum 30. Juni 2020 bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen verweigern, also bei Verträgen, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

Weitere Voraussetzung dabei ist, dass infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Allerdings gelten diese Leistungsverweigerungsrechte dann nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Vertragspartner, also den Gläubiger des Anspruchs, unzumutbar wäre.

Wichtiger Hinweis: Diese Regelungen gelten NICHT für Miet- und Pachtverträge, Darlehensverträge sowie arbeitsrechtliche Ansprüche.


b) Mietrecht

Können Mieter aufgrund der Corona-Krise im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 ihre Miete nicht bezahlen, so darf ihnen aus diesem Grund nicht gekündigt werden. Der geschützte Zeitraum kann durch die Regierung um drei Monate verlängert werden.

Dieses Kündigungsverbot gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge sowie Pachtverhältnisse.

Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Erst wenn der Mieter die Zahlungsrückstände aus dem genannten Zeitraum bis zum 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm aus diesem Grund gekündigt werden.

Wichtiger Hinweis: Der Vermieter kann bei Nichtzahlung der Mieten zwar nicht kündigen, aber Verzugszinsen verlangen. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszins aktuell 4,12% pro Jahr und bei Unternehmen sogar 8,12% pro Jahr!

Im Übrigen empfehlen wir Ihnen von dieser Möglichkeit nur sehr zurückhaltend oder gar nicht Gebrauch zu machen, da rechtlich hier einige Unsicherheiten bestehen können. Sofern Sie ein Aussetzen der Mietzahlungen in Erwägung ziehen (müssen), bitten wir Sie vorab Rücksprache mit uns zu halten.

c) Verbraucherdarlehensverträge

Bei Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, wird eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Ansprüche des Darlehensgebers (Zins- oder Tilgungsleistungen), die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 fällig werden, werden für die Dauer von 3 Monaten gestundet, wenn der Verbraucher infolge der Corona-Pandemie außergewöhnliche Einnahmeausfälle hat und durch die Zahlung sein Lebensunterhalt gefährdet ist. Der Darlehensgeber darf bis zum Ablauf der Stundung das Darlehen nicht kündigen und soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.


2. Änderungen im Insolvenzrecht

Auch im Bereich des Insolvenzrecht hat die Bundesregierung erhebliche Änderungen vorgesehen. So werden die Verpflichtung einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO (juristische Personen und haftungsbeschränkte Gesellschaften, z.B. GmbH oder GmbH & Co.KG) bzw. § 42 Abs. 2 BGB (Vereine) zu stellen und die damit verbundenen Zahlungsverbote wegen Insolvenzreife rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt dann nicht, sofern die Auswirkungen nicht auf der COVID-19-Pandemie beruhen und keine Aussicht auf Beseitigung der hierdurch eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht.

Will ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen, so muss bei Anträgen welche zwischen dem 25. März – 25. Juni 2020 gestellten werden, dargelegt werden, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Faktisch sind Gläubigerinsolvenzanträge also für die Dauer von 3 Monaten ausgesetzt.

Zudem wurden noch die Voraussetzungen für Insolvenzanfechtungen im oben genannten Zeitraum eingeschränkt.

Die Regelungen können durch die Bundesregierung bis 31. März 2021 verlängert werden.

3. Änderungen im Gesellschaftsrecht

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a.G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.


4. Änderungen im Strafverfahrensrecht

Strafprozesse können derzeit nach § 229 StPO grundsätzlich nur für drei Wochen bzw. längeren Verfahren, bei denen mindestens zehn Verhandlungstage bereits stattgefunden haben, auch für einen Monat unterbrochen werden. Nach der Neuregelung dürfen Strafgerichte diese Verfahren für die Dauer von 3 Monaten und 10 Tagen unterbrechen, wenn die Hauptverhandlung aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.


Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung:

1. Liquiditätshilfen – KfW Sonderprogramm 2020:

Als weitere Liquiditätshilfe gilt seit dem 23. März 2020 das KfW Sonderprogramm 2020. Die Anträge können ab sofort über die Hausbank gestellt werden. Eine Auszahlung soll, so die Bundesregierung, schnellstmöglich erfolgen. Die Anträge sollen unbürokratisch bearbeitet werden. Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die als Folge der Corona-Pandemie (vorübergehend) in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Alle Unternehmen welche zum Stichtag, 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, können einen Kredit zur Finanzierung von Betriebsmitteln oder aber Investitionen beantragen.

Eckdaten des KfW Sonderprogramm:

Niedrigere Zinssätze: 1 % - 1,46 % p.a. für kleinere und mittlere Unternehmen, sowie 2 % - 2,12 % p.a. für größere Unternehmen
keine Risikoprüfung durch KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. EUR – Risikoprüfung erfolgt hier nur durch die Hausbank; vereinfachte Risikoprüfung durch KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. EUR
Verbesserte Risikoübernahme bei Krediten: bis zu 90% Haftungsfreistellung durch die KfW (für kleine und mittelständische Unternehmen) und bis zu 80% Haftungsfreistellung für größere Unternehmen

Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Kreditmöglichkeiten für die unterschiedlichen Unternehmen finden Sie hier.

2. Milliardenprogramm für das Gesundheitswesen:

Am 23. März 2020 hat die Bundesregierung ein Hilfspaket für Kliniken und niedergelassene Ärzte beschlossen.
Die wichtigsten Maßnahmen stellen sich wie folgt dar:

a) Krankenhäuser:

Pauschale in Höhe von 560,00 EUR für jedes Bett, welches aufgrund der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 16. März – 30. September 2020 freigehalten wird (z.B. aufgrund Verschiebung planbarer Operationen)
Bonus in Höhe von 50.000,00 EUR für jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett
Pauschaler Zuschlag zur Abgeltung von Mehrkosten bei persönlicher Schutzausrüstung in Höhe von 50,00 EUR pro aufgenommenem Patient (zur voll- oder teilstationären Behandlung) für den Zeitraum vom 1. April – 30. Juni 2020
Erhöhung des sog. tagesbezogenen „vorläufigen Pflegeentgeltwerts“ auf 185,00 EUR

b) Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten:

Ausgleichszahlungen durch die Kassenärztliche Vereinigung bei einer erheblichen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten (Fallzahlrückgang) ; die Neuregelung gewährt eine Ausgleichszahlung wenn das Gesamthonorar um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal mindert und die Minderung eine Folge der Corona-Pandemie ist
Zeitnahe Anpassung der Honorarverteilungen, um trotz etwaiger gefährdend rückläufiger Fallzahlen durch Rückgang von Patienten Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars zu haben

Wichtiger Hinweis: Nach der aktuellen Gesetzesfassung fallen Vertragszahnärzte nicht unter diese Neuregelung und Ausgleichszahlungen der KZVen sind derzeit nicht vorgesehen. Nach unserer Information fordern die zahnärztlichen Standesvertreter vehement auf Landes- und Bundesebene die Gleichbehandlung mit den Vertragsärzten bzw. einen Rettungsschirm auch für die Zahnärzteschaft.


c) Kassenärztliche Vereinigungen:

Krankenkassen müssen den KVs die Kosten erstatten, welche zusätzlich aufgrund außerordentlicher Maßnahmen entstehen, die notwendig sind um die vertragsärztliche Versorgung während der Pandemie sicherzustellen (z.B. Honorarausfall infolge Corona)


3. BAföG-Anspruch:

Die Regelung zu BAföG Geldern wurden ebenfalls angepasst. Wer sich im Rahmen der Corona-Pandemie in den Bereichen des Gesundheitswesens, von sozialen Einrichtungen oder der Landwirtschaft engagiert und hier Geld verdient, muss sich diesen Hinzuverdienst nur für die Zeit seiner Tätigkeit anrechnen lassen. Im Übrigen haben diese Einnahmen keinerlei Einfluss auf den BAföG-Anspruch. Das bedeutet, dass BAföG-Berechtigte ihren vollen Anspruch für die Zeiten vor und nach einem ggf. erfolgten besonderen Hinzuverdienst in der Corona-Bekämpfung.

Sozialschutzpaket der Bundesregierung:

1. Verbessertes Krisen-Kurzarbeitergeld (KuG):

Wie bereits im Rahmen unserer letzten Mandanten-Informationen mitgeteilt, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Kurzarbeit ergriffen und die Beantragung von Kurzarbeit sowie die Gewährung von Kurzarbeitergeld für alle Beteiligten erheblich erleichtert.

2. Hinzuverdienst bei Kurzarbeit:

Für eine zusätzliche Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen (z.B. Landwirtschaft, Lebensmittelbranche, Gesundheitswesen im Bereich Krankenhäuser und Apotheken), die Arbeitnehmern während der Dauer einer bei ihnen angeordneten Kurzarbeit in der Zeit vom 1. April – 31. Oktober 2020 aufnehmen, wird der dort hinzuverdiente Lohn bis zur Grenze des ursprünglichen Nettogehalts (Gehalt vor Kurzarbeit) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bis zur Grenze des ursprünglichen Nettoverdienstes vor Kurzarbeit darf ein Arbeitnehmer somit ohne Anrechnung hinzuverdienen, wenn er in einem systemrelevanten Zweig arbeitet.

3. Lohnersatz / Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen:

Infolge der behördlich angeordneten Schließungen von Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie müssen Eltern ihre Kinder zuhause betreuen und unterrichten. Berufstätige Eltern müssen zunächst flexible Arbeitszeit, Homeoffice, Urlaub oder den Abbau von Überstunden / Zeitguthaben nutzen, um die Betreuung sicherzustellen. Sind diese Mittel jedoch ausgeschöpft und steht keine andere Möglichkeit der Betreuung eines Kindes zur Verfügung, erhalten Arbeitnehmern für Zeiten in denen sie als Folge der Corona-Pandemie nicht zur Arbeit gehen können um ihr Kind zu betreuen, weiter 67% ihres Nettoeinkommens für die Dauer von 6 Wochen, für einen vollen Monat höchstens einen Betrag von maximal 2.016,00 EUR, als Entschädigung. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber. Dieser erhält dann eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a, 2 IfSG. Den Antrag muss der Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt stellen.

Ein Entschädigungsanspruch besteht allerdings nicht für Zeiten der Schulferien.

4. Änderung des Arbeitszeitgesetzes:

In das Arbeitszeitgesetz wurde eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, so dass befristet Ausnahmen von den Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes (Ruhezeiten, Höchstarbeit, Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, etc.) zugelassen werden können. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Gesundheitswesen, dem pflegerischen Bereich, der Versorgung der Bevölkerung dienen. Die konkreten Änderungen wurden bislang von der Regierung noch nicht bekanntgegeben. Wir werden Sie jedoch, wie gewohnt, zeitnah über die wichtigsten Änderungen informieren.

5. Erweiterung der Höchstdauer für kurzfristig Beschäftigte:

Um der aktuellen Corona-Pandemie Rechnung zu tragen und z.B. im Bereich der Landwirtschaft (Erntehelfer) die Krise zu mildern wurde die Höchstdauer einer kurzfristigen Beschäftigung (bei geringfügig Beschäftigten) auf 5 Monate bzw. 115 Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeweitet. Diese Erweiterung gilt in derzeit vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020. Bislang lag die Grenze bei 3 Monaten bzw. 70 Tagen im Kalenderjahr.

6. Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung:

Um die wirtschaftliche Existenz der Familien zu sichern, können diese in der Zeit vom 1. März – 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistung der Grundsicherung stellen, wenn dabei erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen zur Verfügung steht. Anders als bislang, darf in diesen Fällen Erspartes für die Dauer von sechs Monaten behalten werden.

7. Vereinfachte Regelungen beim Kinderzuschlag:

Sofern das Einkommen von Eltern mit Kindern nicht für die gesamte Familie reicht, kann ein Kinderzuschlag beantragt werden. Bei Neuanträgen wird in derzeit vom 1. April 2020 – 30. September 2020 lediglich das letzte Monatseinkommen vor dem Antrag herangezogen, und nicht wie bislang das Einkommen der letzten 6 Monate.

8. Leichtere Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 wird die Hinzuverdienstgrenze für sog. „Frührentner“ (Renteneintritt vor Erreichen der Regelaltersgrenze) auf 44.590,00 EUR (bisher 6.300,00 EUR) erhöht, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. So soll es ermöglicht werden, dass auch Frührentner Unterstützungsleistungen und Engagement in der Corona-Krise erbringen können.

Rentner die Regelaltersgrenze erreicht haben, konnten bisher und können auch weiterhin unbegrenzt hinzuverdienen. Für all diejenigen gilt die neue Regelung nicht.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Fritz Tennert / Rico Sommer / Martin Kielhorn



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