Corona und Versicherungen

21.03.2020

Nur selten zuvor wurde das tägliche Leben so stark eingeschränkt wie es aktuell durch die Coronavirus-Pandemie der Fall ist. Gerade einige bestimmte Unternehmen sind in besonderer Weise betroffen, da sich die Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter nicht völlig vor einer möglichen Erkrankung schützen können.
Doch welche Absicherungen greifen, wenn der Virus „zuschlägt“? Leider nutzen einige Versicherer die aktuelle Situation auch aus, mit teilweise undurchsichtigen Angeboten schnellen Umsatz zu machen.Bei der Absicherung von Ausfällen hängt es wesentlich davon ab, wer erkrankt bzw. durch was ein Ausfall von Unternehmensinhabern oder den Mitarbeitern veranlasst wird.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen die verschiedenen Situationen und deren Absicherung:

Situation 1: Ein(e) MitarbeiterIn erkrankt
Als Arbeitgeber sind Sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Jedoch werden Sie in den meisten Fällen durch die Umlage U1 einen Großteil der Kosten durch die Krankenkasse ersetzt bekommen. Zumeist liegt die Erstattungsquote zwischen 60 - 80%.

Situation 2: Ein(e) MitarbeiterIn wird unter häusliche Quarantäne gestellt
Auch hier ist die Lohnfortzahlung (Nettolohn) für den Arbeitgeber Pflicht, jedoch sollte eine Rückgewähr durch die zuständige Behörde erfolgen. Den Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, so sieht es das Infektionsschutzgesetz im § 56 vor.

Situation 3: Der / Die Unternehmensinhaber/-in erkrankt
Eine Krankentagegeldversicherung ersetzt nach Ablauf der Karenzzeit (individuell vereinbar) den ausgefallenen Gewinn. Wer über die GKV das Tagegeld versichert hat, kann je nach vereinbarten Tarif ab dem 21. Tag oder 43. Tag eine Leistung erhalten. Eine zusätzliche Absicherung über einen privaten Krankentagegeldtarif ist möglich.
Die sogenannte Betriebsausfallversicherung übernimmt zudem nach Ablauf der Karenzzeit die laufenden Fixkosten des Unternehmens.
Bei Gemeinschaftspraxen oder größeren Unternehmen macht eine solche Absicherung jedoch oftmals nur begrenzt Sinn, da der verbleibende Praxispartner bzw. der weitere Geschäftsführer das Unternehmen weiterführt und unter Umständen die gesamten Kosten erwirtschaftet. Der erkrankte Partner ist dann je nach vertraglicher Gestaltung weder an Kosten noch an Gewinn beteiligt.

Situation 4: Der Unternehmensinhaber muss in häusliche Quarantäne
Hier greift grundsätzlich § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wenn ein Selbstständiger sein Unternehmen ruhen lassen muss, weil er selbst unter Quarantäne steht, sieht das IfSG vor, dass Verdienstausfall und laufende Betriebskosten in angemessenem Umfang durch die zuständige Behörde erstattet werden. Unklar ist aber derzeit, was unter „angemessenem Umfang“ zu verstehen ist . Das liegt im Einzelfall im Ermessen der Behörde. Die Krankentagegeldversicherung greift bei Quarantäne im Regelfall nicht, die Betriebsausfallversicherung unter Umständen jedoch schon, zumeist erst nach den drei Wochen Karenzzeit. In dieser Zeit ist die Quarantäne unter Umständen aber bereits abgeschlossen.

Situation 5: Der Betrieb wird unter Quarantäne gestellt und darf nicht öffnen
Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Informationen und auch laut Rundschreiben der Bundesärztekammer gelten hier zunächst die Regelungen des § 56 IfSG sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Inhaber. Also besteht grundsätzlich ein Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Erstattung des entgangenen Arbeitseinkommens (definiert im § 14 SGB IV), der Lohnfortzahlung der Arbeitnehmer und im angemessenen Umfang der laufenden Betriebskosten. Auch hier muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt werden.

Vorsicht bei aktuellen Angeboten:
Betriebsausfalldeckungen und Tagegelder können nach wie vor abgeschlossen werden, oft auch für den Fall der Quarantäne. Aber meistens gilt die vereinbarte Karenzzeit auch für die Quarantäne. Ist die Quarantänezeit vor Ablauf der Karenzzeit vorbei, gibt es keine Leistung. Altverträge können jedoch auch andere Regelungen ohne Karenzzeit vorsehen.
Manche Versicherer werben aktuell mit einer Betriebsschließungsversicherung, die man einzeln oder gemeinsam mit der Inventarversicherung abschließen kann.
Die Betriebsschließungsversicherung soll angeblich auch die laufenden Kosten der Quarantänezeit übernehmen – und zwar ab dem ersten Tag!
Die derzeit bekannten Bedingungen sehen jedoch vor, dass der Anspruch nicht besteht, wenn der Inhaber grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz hat.

Fazit:
Vermutlich ein unseriöser „Werbegag“ ohne echte Leistung. Wenn in der aktuellen Situation ein Versicherer noch eine Absicherung für Quarantäne anbietet, die äußerst günstig die Übernahme der laufenden Kosten garantiert, dann sollte das Angebot hinterfragt werden!

Prüfen Sie also aktuelle Angebote kritisch! Lesen Sie die Ausschlüsse in Bedingungen und lassen Sie sich mögliche Zusagen des Vermittlers immer schriftlich bestätigen. Mündliche Aussagen sind unter Umständen wertlos.

 

 

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