APP zur Kurzarbeit, 2 Mrd. € für Startups, 1.500 € steuerfrei auch für Minijobber

07.05.2020

1. App zur Beantragung von Kurzarbeit

Wir wollen die Gelegenheit nutzen und unsere bisherigen Erfahrungen mit der App zur Beantragung von Kurzarbeit mit Ihnen teilen. Eine App der Arbeitsagentur unterstützt nämlich Arbeitgeber bei der Antragstellung auf Kurzarbeit, vor allem beim Versenden der Dokumente an die zuständige Arbeitsagentur.

Diese können Sie hier herunterladen:
 
>> Apple Store
>> Google Play Store
 
Wie ist nun aber der Ablauf?

Das Kurzarbeitergeld strecken Sie als Arbeitgeber zunächst vor und bekommen es von der Agentur für Arbeit im Nachgang erstattet. Nachdem wir Ihre Lohnabrechnung unter Berücksichtigung der Kurzarbeit systemseitig verarbeitet haben, ist daher ein entsprechender Erstattungsantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Diesen Antrag erhalten Sie regelmäßig von uns mit den uns bekannten Informationen vorbefüllt, jedoch sind oftmals noch ein paar wenige Informationen vom Arbeitgeber zu ergänzen. Diesen dann Ihrerseits ergänzten Antrag können Sie mit Hilfe dieser App digitalisieren und der Arbeitsagentur weiterleiten. Angeblich sollen die derart übermittelten Anträge auch schneller bearbeitet werden. Hierzu haben wir aufgrund der Aktualität jedoch noch keine Bestätigung aus der Praxis heraus.

2. Zwei-Milliarden-Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups verabschiedet

Das am 01.04.2020 angekündigte Zwei-Milliarden-Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben in den vergangenen Wochen gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital die Details des Maßnahmenpakets ausgearbeitet.

Mit dem 2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden.

Dazu basiert das Maßnahmenpaket auf 2 Säulen:

Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:

Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1):

Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

3. Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten

Bis Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen gewähren. Diese Zahlungen bleiben dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung. Damit würdigt die Bundesregierung besondere Leistungen von Beschäftigten in der Corona-Krise. Auch Minijobber profitieren hiervon.

Was genau hierfür zu beachten ist und wie hoch diese Sonderzahlungen bei Minijobbern sein dürfen, erklären wir in diesem Beitrag.

Bonuszahlung zum ohnehin vereinbarten Verdienst:

Arbeitgeber können ihren Minijobbern zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Steuerfreie Bonuszahlungen ohne Auswirkungen auf die Verdienstgrenze im Minijob:

Bei einem 450-Euro-Minijob können Minijobber regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen – also 5.400 Euro im Jahr. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen monatlichen Verdienst von 450 Euro. Als Anerkennung für seine besondere Leistung in der Corona Krise zahlt ihm der Arbeitgeber im Mai 2020 zusätzlich zum vereinbarten Verdienst eine Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro aus. Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein 450-Euro-Minijob, da es sich bei der Sonderzahlung um eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Leistung handelt.

Auch Minijobber in Privathaushalten können steuerfreie Bonuszahlung erhalten:

Auch Minijobber in Privathaushalten können von ihren Arbeitgebern Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei erhalten. Sachleistungen, die der Privathaushalt der Haushaltshilfe zukommen lässt, zählen losgelöst von der steuerfreien Bonuszahlung hingegen niemals zum Arbeitsentgelt. Sie sind somit immer möglich und bleiben unabhängig von Zeitraum und Wert der Sachleistung stets unberücksichtigt.

Die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen gilt je Arbeitgeber:

Ein Beschäftigter mit mehreren Beschäftigungen, kann von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten. Hat ein Minijobber z. B. noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er sowohl im Minijob, als auch in der sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro erhalten.

 

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