Zulassungsentziehung: Visuelles Ausspionieren der Praxisangestellten in ihrer Intimsphäre

01.08.2020

Auch Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb erfolgen (hier: Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Praxismitarbeiterinnen durch Herstellen von Videoaufnahmen im Umkleideraum der Praxis), können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.

BSG, Urteil vom 03.04.2019, Az.: B 6 KA 4/18 R

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