Werbung für "digitalen Arztbesuch" ist immer noch unzulässig

08.07.2020

Der private schweizerische Versicherer „Ottonova“ hatte seinen Kunden über eine App den „digitalen Arztbesuch“ angeboten. Beworben wurden nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die Krankschreibung per App. Wörtlich hieß es: „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“

Partner der Schweizer Firma sind die „eedoctors“, Allgemein- und Notfallmediziner in der Schweiz – mit der Eigenwerbung: „Die eedoctors-App verbindet Dich sofort und ohne Wartezeit mit einem Allgemein- oder Notfallmediziner. Per Videoverbindung behandelt Dich der Arzt wie in der Arztpraxis.“

Hiergegen wendete sich die Wettbewerbszentrale. Die Wettbewerbszentrale hatte einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) beanstandet. Denn trotz der auf dem Ärztetag 2018 erfolgten Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots hat der Gesetzgeber das Werbeverbot für Fernbehandlung in § 9 HWG beibehalten.

Das Landgericht München I urteilte, dass Ottonova es zu unterlassen habe, für ärztliche Fernbehandlungen in Form eines digitalen Arztbesuchs zu werben

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